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Reform Urheberrecht

In der neuen c’t erschien ein Artikel, der den Entwicklungen beim Zweiten Korb noch einmal zusammenfasst. Das sehen allerdings die Betroffenen, allen voran Verbraucherschützer und Wissenschaftler, ganz anders: Für sie bringt die Neugestaltung ganz erhebliche Nachteile. Ã?ber viele feine SüÃ?igkeiten im Gesetzeskorb können sich dagegen wieder einmal die Rechteinhaber freuen.

In der neuen c’t erschien ein Artikel, der den Entwicklungen beim Zweiten Korb noch einmal zusammenfasst.

Das sehen allerdings die Betroffenen, allen voran Verbraucherschützer und Wissenschaftler, ganz anders: Für sie bringt die Neugestaltung ganz erhebliche Nachteile. Ã?ber viele feine SüÃ?igkeiten im Gesetzeskorb können sich dagegen wieder einmal die Rechteinhaber freuen.

Urheberrecht: Wissenschaftler sollen Widerspruch einlegen

Wer 1995 ein Buch veröffentlicht hat, muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der vom Bundestag beschlossenen Ã?nderung gegenüber dem Verleger widersprechen, sonst erhält der ein ausschlieÃ?liches Nutzungsrecht und der Autor kann sein Werk nicht mehr “Open Access” veröffentlichen. Unabhängig davon besteht unter Umständen die Möglichkeit, ein ausschlieÃ?liches Nutzungsrecht, das nicht ausgeübt wird, zurückzurufen. Mehr in … „Urheberrecht: Wissenschaftler sollen Widerspruch einlegen“ weiterlesen

Wer 1995 ein Buch veröffentlicht hat, muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der vom Bundestag beschlossenen Ã?nderung gegenüber dem Verleger widersprechen, sonst erhält der ein ausschlieÃ?liches Nutzungsrecht und der Autor kann sein Werk nicht mehr “Open Access” veröffentlichen. Unabhängig davon besteht unter Umständen die Möglichkeit, ein ausschlieÃ?liches Nutzungsrecht, das nicht ausgeübt wird, zurückzurufen. Mehr in ARCHIVALIA.

Zweiter Korb unter Beschuss

Bei heute.de gibt es einen Artikel über den zweiten Korb der Urheberrechtsnovelle, der für uns zwar nicht viel Neues bringt, aber trotzdem einen guten Ã?berblick über die Ã?nderungen bietet. Ein Absatz lässt mich nun aber stutzen (Hervorhebung von mir): So sieht das neue Gesetz zum Beispiel vor, dass digitale Buchkopien nur in den Räumen der … „Zweiter Korb unter Beschuss“ weiterlesen

Bei heute.de gibt es einen Artikel über den zweiten Korb der Urheberrechtsnovelle, der für uns zwar nicht viel Neues bringt, aber trotzdem einen guten Ã?berblick über die Ã?nderungen bietet.

Ein Absatz lässt mich nun aber stutzen (Hervorhebung von mir):

So sieht das neue Gesetz zum Beispiel vor, dass digitale Buchkopien nur in den Räumen der Bibliotheken und nur an speziellen Terminals gelesen werden dürfen. Der Versand innerhalb einer Bildungseinrichtung – also etwa einer Universität – ist nicht erlaubt. Jeder Wissenschaftler muss sich folglich in die Bibliothek begeben und dort möglicherweise vor einem besetzten Lesegerät Schlange stehen, obwohl es technisch überhaupt kein Problem wäre, ihm das Lesen des fraglichen Buches auch an seinem Büro-Computer zu ermöglichen.

Was ist mit “Versand” gemeint? Kann ich innerhalb “meiner” Institution nun keinen Aufsatz per E-Mail mehr schicken?