Das Börsenblatt meldete Änderungen im Verwertungsgesellschaftsgesetz vom 15./16.12.. Rainer Kuhlen wies auf eine Einschätzung von Martin Vogel auf Perlentaucher hin,
wo unter Punkt V. eine Interpretation gegeben wird, warum die Schrankenregelung von § 52a UrhsG so unpraktisch ausgeformt wird.