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Informationen zum Zweitveröffentlichungsrecht

Spielkamp, Matthias: Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler : Geltende Rechtslage und Handlungsempfehlungen. – (iRights.Lab Policy Paper Series ; 1) – frei verfügbar unter http://irights-lab.de/assets/Uploads/Documents/Publications/zweitveroeffentlichungsrecht-20150425.pdf. Veröffentlicht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitungen 4.0 International.

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Spielkamp, Matthias: Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler : Geltende Rechtslage und Handlungsempfehlungen. – (iRights.Lab Policy Paper Series ; 1) – frei verfügbar unter http://irights-lab.de/assets/Uploads/Documents/Publications/zweitveroeffentlichungsrecht-20150425.pdf. Veröffentlicht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitungen 4.0 International.

Gerichtsentscheidung in NL: Es gibt keine gebrauchten E-Books

The Dream of Used eBooks is Over http://t.co/2P0c8Gs9Z1 via @Goodereader — CILIP (@CILIPinfo) January 22, 2015 Update: Niederlande: Verkauf gebrauchter eBooks bleibt legal, Tom Kabinet muss nachbessern http://t.co/mKerGr2Sq2 — lesen.net (@lesen_net) January 22, 2015

Update:

Leitfaden zur Nutzung freier Lizenzen

Auf #ke14 erschien ein neuer Leitfaden zur Nutzung freier Lizenzen. Mehr dazu: http://t.co/cguCL8IoEh ^ku pic.twitter.com/m4O4k5j7oa — WikimediaDeutschland (@WikimediaDE) December 1, 2014

Das Recht der Leserin/des Lesers

"The Rights of the Reader" by Daniel Pennac and Quentin Blake. pic.twitter.com/GWw17GXsoC — ? Bibliophilia (@Libroantiguo) November 15, 2014

the right to be let alone

“The protection guaranteed by the Amendments is much broader in scope. The makers of our Constitution undertook to secure conditions favorable to the pursuit of happiness. They recognized the significance of man’s spiritual nature, of his feelings, and of his intellect. They knew that only a part of the pain, pleasure and satisfactions of life … „the right to be let alone“ weiterlesen

“The protection guaranteed by the Amendments is much broader in scope. The makers of our Constitution undertook to secure conditions favorable to the pursuit of happiness. They recognized the significance of man’s spiritual nature, of his feelings, and of his intellect. They knew that only a part of the pain, pleasure and satisfactions of life are to be found in material things. They sought to protect Americans in their beliefs, their thoughts, their emotions and their sensations. They conferred, as against the Government, the right to be let alone — the most comprehensive of rights, and the right most valued by civilized men. To protect that right, every unjustifiable intrusion by the Government upon the privacy of the individual, whatever the means employed, must be deemed a violation of the Fourth Amendment. And the use, as evidence [p479] in a criminal proceeding, of facts ascertained by such intrusion must be deemed a violation of the Fifth.”—Supreme Court Justice Louis Brandeis, Olmstead v. U.S., 277 U.S. 438 (1928)

[via I love libraries]

buchreport weint

In dem Artikel Bücher-Pirat Spiegelbest veröffentlicht Downloadzahlen beklagt ein Organ des Buchhandels die Existenz der Website von Spiegelbest und rechnet reflexartig – wie vor Jahren die Musikindustrie, die ja MP3 total verpennt hatte –  die Verluste hoch, die angeblich durch das illegale Angebot eintreten. Ich wage zu bezweifeln, dass sich die Leute, die dort eBooks … „buchreport weint“ weiterlesen

In dem Artikel Bücher-Pirat Spiegelbest veröffentlicht Downloadzahlen beklagt ein Organ des Buchhandels die Existenz der Website von Spiegelbest und rechnet reflexartig – wie vor Jahren die Musikindustrie, die ja MP3 total verpennt hatte –  die Verluste hoch, die angeblich durch das illegale Angebot eintreten.

Ich wage zu bezweifeln, dass sich die Leute, die dort eBooks – hier sind es übrigens tatsächlich eBooks und nicht wie bei den meisten Wissenschaftsverlagen PDFs – “besorgen”, die Dateien auch “gekauft” hätten. Übrigens sind die Dateien von Spiegelbest von dem ekelhaften DRM befreit, was bei einigen Lesern evtl. auch zur Akzeptanz dieses zweifelhaften Angebotes beiträgt.

Der Börsenverein begrüßt die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld, den sogenannten Gebrauchtverkauf von E-Books und anderen digitalen Dateien ohne Zustimmung des Rechtsinhabers als urheberrechtswidrig einzustufen.

vgl. Mail an die Inetbib-Liste

mehr Heuchelei war selten…

<![CDATA[Rechtsanwalt Thomas Stadler hat recht gut zusammengefasst, was von dem Thema “Leistungsschutzrecht” (eine Forderung u.a. von den Qualitätsjournalisten der Springer-Presse) zu halten ist. Liebe Qualitätspresse, mehr Heuchelei war selten. Achja, noch zwei Linktipps, Farlion Lunkwitz schreibt zum Thema: Die Verlage fordern von sich aus Suchmaschinen zur Indexierung auf. Da kann niemand davon sprechen, dass die … „mehr Heuchelei war selten…“ weiterlesen

<![CDATA[Rechtsanwalt Thomas Stadler hat recht gut zusammengefasst, was von dem Thema “Leistungsschutzrecht” (eine Forderung u.a. von den Qualitätsjournalisten der Springer-Presse) zu halten ist.

Liebe Qualitätspresse, mehr Heuchelei war selten.


Achja, noch zwei Linktipps, Farlion Lunkwitz schreibt zum Thema:
Die Verlage fordern von sich aus Suchmaschinen zur Indexierung auf. Da kann niemand davon sprechen, dass die Suchmaschinen Content klauen.
Die seltsamen Ansichten unserer Presse- und Volksvertreter
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Paragraph 52a UrhG

<![CDATA[Auf Bildungsklick gibt es einen überblick (Illegal im Lesesaal) , was zum Jahresende in Bibliotheken passieren könnte, wenn der Paragraph 52a UrhG in der jetzigen Form zum Jahresende ausläuft. Im Artikle sind die Stimmen mehrerer Kolleginnen und Kollegen gesammelt. Während sich der Wandel zur digitalen Bibliothek rasant vollzieht, hinkt das Urheberrecht also hinterher – und … „Paragraph 52a UrhG“ weiterlesen

<![CDATA[Auf Bildungsklick gibt es einen überblick (Illegal im Lesesaal) , was zum Jahresende in Bibliotheken passieren könnte, wenn der Paragraph 52a UrhG in der jetzigen Form zum Jahresende ausläuft. Im Artikle sind die Stimmen mehrerer Kolleginnen und Kollegen gesammelt.

Während sich der Wandel zur digitalen Bibliothek rasant vollzieht, hinkt das Urheberrecht also hinterher – und der Paragraph 52a ist dabei nicht die einzige Baustelle. “Dringender Verbesserungsbedarf besteht auch bei den Sonderregelungen für die digitalen Leseplätze”, sagt Simon-Ritz. In diesem Fall kommt ein zweiter Schranken-Paragraph, nämlich 52b UrhG, zum Tragen.

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Leistungsschutzrechtsdebatte

<![CDATA[Wie fühlt es sich an, netbib ohne Hinweise auf Presseartikel? Schon etwas anderes, jedenfalls für mich als Schreiber. Wenn Sie etwas vermissen, dann schauen Sie drüben beim Berufsverband Information Bibliothek auf die “Presseschau”, da suche ich noch weiterhin je einen Zeitungsartikel pro Tag aus (auch per RSS zu abonnieren!), heute beispielsweise zur Gebührendebatte in einer … „Leistungsschutzrechtsdebatte“ weiterlesen

<![CDATA[Wie fühlt es sich an, netbib ohne Hinweise auf Presseartikel? Schon etwas anderes, jedenfalls für mich als Schreiber. Wenn Sie etwas vermissen, dann schauen Sie drüben beim Berufsverband Information Bibliothek auf die “Presseschau”, da suche ich noch weiterhin je einen Zeitungsartikel pro Tag aus (auch per RSS zu abonnieren!), heute beispielsweise zur Gebührendebatte in einer Stadtbibliothek. Der OB der Kommune sagt nämlich richtig, dass eine Leihgebühr für DVDs unzulässig sei (gilt beispielsweise auch für die Bestsellergebühren). In der Profession nimmt man so etwas nicht so gern zur Kenntnis …
Wer übrigens bezüglich der Leistungsschutzrechtsdebatte up to date bleiben will, ich sammle in meiner diigo-Linksammlung unter dem entsprechenden Schlagwort (“tag”) die interessanten Beiträge zum Thema. Und wer nicht an meine Vorlieben gebunden sein will, kann auch nur nach dem entsprechenden Schlagwort suchen und hat dann sogar eine gerankte Liste zur Verfügung!]]>

Linkhaftung feiert fröhliche Urständ'

<![CDATA[Markus Kompa, Rechtsanwalt und Publizist, schildert seinen Fall, in dem ihm das Landgericht Hamburg die Haftung für einen Link, ein eingebettetes (ZDF-WISO-)Video zuschreibt. In Internet Law schildert sein Anwalt Thomas Stadler den Fall eingehender.]]>

<![CDATA[Markus Kompa, Rechtsanwalt und Publizist, schildert seinen Fall, in dem ihm das Landgericht Hamburg die Haftung für einen Link, ein eingebettetes (ZDF-WISO-)Video zuschreibt. In Internet Law schildert sein Anwalt Thomas Stadler den Fall eingehender.]]>

Spielregeln für das Netz

<![CDATA[ – sicher publizieren in Blogs, Foren und sozialen Netzwerken. Ein Vortrag von Udo Vetter (lawblog) auf der re:publica, Schade, dass man die Zwischenfragen nicht versteht! Ein einstündiger Kurs in Recht des Webpublishings.]]>

<![CDATA[ – sicher publizieren in Blogs, Foren und sozialen Netzwerken. Ein Vortrag von Udo Vetter (lawblog) auf der re:publica,

Schade, dass man die Zwischenfragen nicht versteht! Ein einstündiger Kurs in Recht des Webpublishings.]]>

Urheberrecht: Es wird enger mit der Übernahme von Zeitungsartikeln

<![CDATA[“Eigentlich ist es doch auch Werbung für die betreffende Zeitung” ist ein Argument, das man immer wieder hört, wenn es darum geht, ganze Zeitungsartikel auf die Homepage zu übernehmen – beispielsweise bei Artikeln über Personen, die der eigenen Institution angehören, bei Veranstaltungen und ähnlichem. Das andere Argumet, das auch öfter zu hören ist: “Bis jetzt … „Urheberrecht: Es wird enger mit der Übernahme von Zeitungsartikeln“ weiterlesen

<![CDATA[“Eigentlich ist es doch auch Werbung für die betreffende Zeitung” ist ein Argument, das man immer wieder hört, wenn es darum geht, ganze Zeitungsartikel auf die Homepage zu übernehmen – beispielsweise bei Artikeln über Personen, die der eigenen Institution angehören, bei Veranstaltungen und ähnlichem. Das andere Argumet, das auch öfter zu hören ist: “Bis jetzt ist noch nie etwas passiert!” Gerade das könnte teuer werden, wenn die Länge des Angebots eines Artikels einer Zeitung dann mit in die Rechnung einfließt. Jedenfalls sollte man diesen Artikel von 3sat über Abmahnungen der Süddeutschen und der Frankfurter Allgemeinen, die an einen Künstler gingen, der Kritiken dieser Zeitung auf seine Homepage gesetzt hatte, zur Kenntnis nehmen. Ach ja, und falls das Argument ist, “wir sind eine öffentliche Institution, da wird schon nichts passieren”, dann sollte man berücksichtigen, dass die Frankfurter Oper offensichtlich auch betroffen ist.
Merke: Nie den ganzen Artikel übernehmen, besser paraphrasieren (in eigenen Worten ausdrücken) und interpretieren (in einen Zusammenhang stellen, vergleichen), dann ist das Risiko einer Abmahnung schon geringer. Und vielleicht einmal die Homepage/den Facebook-Account/das Blog durchsehen, was da mal hineingestellt wurde? Könnte sich auszahlen.
Ergänzung: Und in naher Zukunft … netzpolitik.org zum Leistungsschutzrecht: “Axel Springer kauft Leistungsschutzrecht bei Koalition”]]>

Quiz zum Urheberrecht

<![CDATA[Ein Tip aus dem Weblog ZBChem News: Das Quiz Urheberrecht im Internet. Ich habe die “schnelle” Version des Quiz gespielt und habe nur 7 von 9 Fragen richtig beantwortet…]]>

<![CDATA[Ein Tip aus dem Weblog ZBChem News:
Das Quiz Urheberrecht im Internet. Ich habe die “schnelle” Version des Quiz gespielt und habe nur 7 von 9 Fragen richtig beantwortet…]]>

Informationsmittel (IFB) neu strukturiert

Diese Meldung wollte ich schon längst hier angezeigt haben: Das Online-Rezensionsorgan Informationsmittel für Bibliotheken (IFB), in dem seit 1993 bibliothekarisch qualifizierte Rezensionen gesammelt und publiziert werden und das beim BSZ gehostet wird, wurde mit neuen Funktionalitäten ausgestattet. Dabei wurde die an die Printform angelegte Strukturierung aufgegeben, so dass nun kontinuierlich Rezensionen eingestellt und im SWB-Verbund-OPAC … „Informationsmittel (IFB) neu strukturiert“ weiterlesen

Diese Meldung wollte ich schon längst hier angezeigt haben:

Das Online-Rezensionsorgan Informationsmittel für Bibliotheken (IFB), in dem seit 1993 bibliothekarisch qualifizierte Rezensionen gesammelt und publiziert werden und das beim BSZ gehostet wird, wurde mit neuen Funktionalitäten ausgestattet. Dabei wurde die an die Printform angelegte Strukturierung aufgegeben, so dass nun kontinuierlich Rezensionen eingestellt und im SWB-Verbund-OPAC verlinkt werden.

IFB finden Sie unter http://ifb.bsz-bw.de

Ausserdem ist der Titel von “Informationsmittel für Bibliotheken” in “Informationsmittel (IFB) : Digitales Rezensionsorgan für Bibliothek und Wissenschaft” geändert worden.

“Alles weitere wird der Code regeln”

Als ich gestern diesen Satz in inetbib las, war ich sehr, sehr glücklich. Man muss ihn parallel zu Marx’ theoretischem Ansatz interpretieren, dass die Revolution sich von alleine vollzieht und damit quasi zum sozialen Heilsgeschehen kein Zutun notwendig ist. Und nun auch dies im Bereich der Software mit dem Code, der ebenfalls alles weitere regeln … „“Alles weitere wird der Code regeln”“ weiterlesen

Als ich gestern diesen Satz in inetbib las, war ich sehr, sehr glücklich. Man muss ihn parallel zu Marx’ theoretischem Ansatz interpretieren, dass die Revolution sich von alleine vollzieht und damit quasi zum sozialen Heilsgeschehen kein Zutun notwendig ist. Und nun auch dies im Bereich der Software mit dem Code, der ebenfalls alles weitere regeln wird. Da brauchen wir uns um nichts mehr zu kümmern, nicht um Recht, nicht um Juristen, nicht um Ratgeber, nicht um Aktivisten, nicht um Listentrolle und Ähnliches mehr …
Wollen wir einmal hoffen, dass der Code nicht seine Kinder frißt, wie dies bei der Revolution bekanntlich der Fall war!