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“Nur drei (in Zahlen: 3) Seiten [dürfen] im Rahmen von § 52a UrhG Kursteilnehmern zugänglich gemacht werden.”
Archivalia weist – nach einer polemischen Einleitung, wie gewohnt – auf die Einschätzung von Thomas Stadelmann und von Rainer Kuhlen hin.
Vielleicht sollte man jetzt in die Startlöcher, was die Haltung bezüglich der Reform des Urheberrechts und hier insbesondere des § 52 anbelangt? Der dbv ist jedenfalls dieser Meinung, wie man der Presseerklärung zum Welttag des Buches (hier: Wikipedia-Eintrag / Kampagnenseite) entnehmen kann!
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