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Was bedeutet “kein Safe Harbour”?

EIn verständlicher juristischer Kommentar zu SafeHarbor, was das privat heisst und warum es kein SafeHarbor2.0 gibt, https://t.co/RT9ZNHEUQh — Martin Rost (@Martin_Rost) November 28, 2015 Wer die eher gemäßigte Einschätzung des ehemaligen Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar als Vergleichsfolie zur Kenntnis nehmen will, findet sie beispielsweise hier.

Wer die eher gemäßigte Einschätzung des ehemaligen Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar als Vergleichsfolie zur Kenntnis nehmen will, findet sie beispielsweise hier.

Nur 3 (drei) Seiten

<![CDATA[ “Nur drei (in Zahlen: 3) Seiten [dürfen] im Rahmen von § 52a UrhG Kursteilnehmern zugänglich gemacht werden.” Archivalia weist – nach einer polemischen Einleitung, wie gewohnt – auf die Einschätzung von Thomas Stadelmann und von Rainer Kuhlen hin. Vielleicht sollte man jetzt in die Startlöcher, was die Haltung bezüglich der Reform des Urheberrechts und … „Nur 3 (drei) Seiten“ weiterlesen

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“Nur drei (in Zahlen: 3) Seiten [dürfen] im Rahmen von § 52a UrhG Kursteilnehmern zugänglich gemacht werden.”

Archivalia weist – nach einer polemischen Einleitung, wie gewohnt – auf die Einschätzung von Thomas Stadelmann und von Rainer Kuhlen hin.
Vielleicht sollte man jetzt in die Startlöcher, was die Haltung bezüglich der Reform des Urheberrechts und hier insbesondere des § 52 anbelangt? Der dbv ist jedenfalls dieser Meinung, wie man der Presseerklärung zum Welttag des Buches (hier: Wikipedia-Eintrag / Kampagnenseite) entnehmen kann!
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