<![CDATA[Auf Bildungsklick gibt es einen überblick (Illegal im Lesesaal) , was zum Jahresende in Bibliotheken passieren könnte, wenn der Paragraph 52a UrhG in der jetzigen Form zum Jahresende ausläuft. Im Artikle sind die Stimmen mehrerer Kolleginnen und Kollegen gesammelt.
Während sich der Wandel zur digitalen Bibliothek rasant vollzieht, hinkt das Urheberrecht also hinterher – und der Paragraph 52a ist dabei nicht die einzige Baustelle. “Dringender Verbesserungsbedarf besteht auch bei den Sonderregelungen für die digitalen Leseplätze”, sagt Simon-Ritz. In diesem Fall kommt ein zweiter Schranken-Paragraph, nämlich 52b UrhG, zum Tragen.
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