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Bundestag verabschiedet Verlegerbeteiligung bei Verwertungsgesellschaften #vgwort

Das Börsenblatt meldete Änderungen im Verwertungsgesellschaftsgesetz vom 15./16.12.. Rainer Kuhlen wies auf eine Einschätzung von Martin Vogel auf Perlentaucher hin, wo unter Punkt V. eine Interpretation gegeben wird, warum die Schrankenregelung von § 52a UrhsG so unpraktisch ausgeformt wird.

Das Börsenblatt meldete Änderungen im Verwertungsgesellschaftsgesetz vom 15./16.12.. Rainer Kuhlen wies auf eine Einschätzung von Martin Vogel auf Perlentaucher hin,


wo unter Punkt V. eine Interpretation gegeben wird, warum die Schrankenregelung von § 52a UrhsG so unpraktisch ausgeformt wird.

Urheberrechtsregelung um zwei Jahre verlängert

<![CDATA[§ 52a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist zwei Jahre verlängert worden. “Gegen die Stimmen der Linken bei Enthaltung der Grünen hat der Bundestag am 29. November den Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (17/11317) auf Empfehlung des Rechtsausschusses (17/11699) angenommen. Damit können urheberrechtlich geschützte Inhalte zwei Jahre länger, nämlich bis Ende 2014, unter … „Urheberrechtsregelung um zwei Jahre verlängert“ weiterlesen

<![CDATA[§ 52a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist zwei Jahre verlängert worden.
“Gegen die Stimmen der Linken bei Enthaltung der Grünen hat der Bundestag am 29. November den Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (17/11317) auf Empfehlung des Rechtsausschusses (17/11699) angenommen. Damit können urheberrechtlich geschützte Inhalte zwei Jahre länger, nämlich bis Ende 2014, unter bestimmten Voraussetzungen einem abgegrenzten Personenkreis für Unterrichts- und Forschungszwecke zugänglich gemacht werden, zum Beispiel, indem sie in das Intranet von Schulen oder Universitäten eingestellt werden. Für das Einstellen muss eine Vergütung an eine Verwertungsgesellschaft gezahlt werden. Die Koalition begründet die Verlängerung dieser Regelung um zwei Jahre damit, dass in dieser Zeit über den Inhalt einer endgültigen, unbefristeten Regelung entschieden werden soll. Die Auswirkungen der mehrmals befristeten Regelung in Paragraf 52a des Urheberrechtsgesetzes könnten in der Praxis noch nicht abschließend bewertet werden, heißt es zur Begründung. Gegen das Votum der Opposition lehnte der Bundestag einen Gesetzentwurf der SPD (17/10087) ab, der darauf abzielte, die Regelung in Paragraf 52a nicht länger zu befristen, weil sie sich bewährt habe.”
[via “Die Beschlüsse des Bundestages am 29. und 30. November”, darauf wurde im VDBBlog hingewiesen]
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Paragraph 52a UrhG

<![CDATA[Auf Bildungsklick gibt es einen überblick (Illegal im Lesesaal) , was zum Jahresende in Bibliotheken passieren könnte, wenn der Paragraph 52a UrhG in der jetzigen Form zum Jahresende ausläuft. Im Artikle sind die Stimmen mehrerer Kolleginnen und Kollegen gesammelt. Während sich der Wandel zur digitalen Bibliothek rasant vollzieht, hinkt das Urheberrecht also hinterher – und … „Paragraph 52a UrhG“ weiterlesen

<![CDATA[Auf Bildungsklick gibt es einen überblick (Illegal im Lesesaal) , was zum Jahresende in Bibliotheken passieren könnte, wenn der Paragraph 52a UrhG in der jetzigen Form zum Jahresende ausläuft. Im Artikle sind die Stimmen mehrerer Kolleginnen und Kollegen gesammelt.

Während sich der Wandel zur digitalen Bibliothek rasant vollzieht, hinkt das Urheberrecht also hinterher – und der Paragraph 52a ist dabei nicht die einzige Baustelle. “Dringender Verbesserungsbedarf besteht auch bei den Sonderregelungen für die digitalen Leseplätze”, sagt Simon-Ritz. In diesem Fall kommt ein zweiter Schranken-Paragraph, nämlich 52b UrhG, zum Tragen.

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