Oberverwaltungsgericht stoppt Warnhinweise in Stadtbücherei Münster
Artikel im “Spiegel”.
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Jürgen Plieninger (8. Juli 2025). Unsägliche Entscheidung. netbib. Abgerufen am 18. November 2025 von https://doi.org/10.58079/14at3
Autor: Jürgen Plieninger
Jürgen Plieninger, früher Bibliothekar in einer One-Person Library, promovierter Soziologe, Blogger in diversen Weblogs zu den Themen Bibliothek, OPL, Recherche, Fortbildung, Wissenschaftliches Arbeiten, Kurse in den Bereichen Recherche, Arbeitsorganisation und Web 2.0. Engagiert im bibliothekarischen Verband BIB. - Weitere Infos finden Sie auf https://jplie.wordpress.com/
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Früher war alles besser, vorallem das Kommentariat von netbib… behaupten böse Zungen
Früher wurde die Durchsetzung der Rezipientenfreiheit / Informationsfreiheit gemäß Art. 5 GG aber auch noch erkämpft und gefeiert – und nicht als unsägliche Entscheidung bezeichnet…
Der Kampfgeist und die Freiheitsliebe von 1969 fehlen mir…
https://de.wikipedia.org/wiki/Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung
o tempora, o mores
Freiheitskämpferische Grüße vom Alt-Kommentariat
Susanne Drauz
Früher waren heroische Zeiten. Da war das Gewehr die Braut des Soldaten. Heute sind postheroische Zeiten. Da ist der Etikettendrucker das Gewehr des Bibliothekars. Früher, Mitte der Siebziger, suchte ein CDU-Aktivist nach kommunistischer Propaganda in der Stadtbibliothek Osnabrück. So hat es mir ein Vögelchen gezwitschert. Er fand ein (1) Kinderbuch, dass den Vietnamkrieg aus der Sicht des Vietcong darstellte. Der Büchereileiter von Ungern musste daraufhin zum Kulturdezernenten. Eine Zensurdebatte wollte man vermeiden. Deshalb lautete die Weisung, jedes gewaltverherrlichende Buch mit einem Aufkleber zu versehen. Text: “Dieses Buch ist gefährlich.” Von Ungern kündigte an, mit der Bibel anzufangen. Die sei mit großem Abstand das gewaltverherrlichendste Buch der Bibliothek. Der Kulturdezernent nahm die Weisung zurück, die Aktion ging aus wie das Hornberger Schießen. Etikettendrucker können wie Gewehre nach hinten losgehen. Immerhin das hat sich nicht geändert.
Hierzu ein Artikel in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht NVwZ. Bibliotheken haben also nur das Recht, Bücher anzuschaffen oder abzulehnen, nicht aber zu kennzeichnen.