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EuGH zum rechtlichen Schutz von Computerprogrammen

<![CDATA[Der Europäische Gerichtshof urteilte heute über den Weiterverkauf gebrauchter Software. [via heise.de, vgl. auch die Diskussion in den Kommentaren] Harald Müller schrieb auf inetbib ebenfalls darüber und mutmaßte, dies könne “Konsequenzen für Bibliotheken und deren – bisher stark eingeschränkte – Befugnisse zum Umgang mit E-Books haben.”]]> OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu … „EuGH zum rechtlichen Schutz von Computerprogrammen“ weiterlesen

<![CDATA[Der Europäische Gerichtshof urteilte heute über den Weiterverkauf gebrauchter Software. [via heise.de, vgl. auch die Diskussion in den Kommentaren]
Harald Müller schrieb auf inetbib ebenfalls darüber und mutmaßte, dies könne “Konsequenzen für Bibliotheken und deren –
bisher stark eingeschränkte – Befugnisse zum Umgang mit E-Books haben.”
]]>


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Jürgen Plieninger (3. Juli 2012). EuGH zum rechtlichen Schutz von Computerprogrammen. netbib. Abgerufen am 18. September 2024 von https://doi.org/10.58079/s8lf


Autor: Jürgen Plieninger

Jürgen Plieninger, früher Bibliothekar in einer One-Person Library, Soziologe, Blogger in diversen Weblogs zu den Themen Bibliothek, OPL, Recherche, Fortbildung, Wissenschaftliches Arbeiten, Kurse in den Bereichen Recherche, Arbeitsorganisation und Web 2.0. Engagiert im bibliothekarischen Verband BIB. - Weitere Infos finden Sie auf https://jplie.wordpress.com/

Ein Gedanke zu „EuGH zum rechtlichen Schutz von Computerprogrammen“

  1. “…Wehe, wehe, wenn ich auf das Ende sehe…, dann dürfte die Konsequenz eine nicht von allen erwünschte sein.
    Die Entscheidung liegt ja online auf Deutsch im Volltext vor und dort kann man in Randnummer 70 lesen: “Der Ersterwerber, der eine körperliche oder nichtkörperliche Programmkopie weiterverkauft, an der das Recht des Urheberrechtsinhabers auf Verbreitung nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 erschöpft ist, muss nämlich zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs seine eigene Kopie unbrauchbar machen, um nicht das ausschließliche Recht des Urhebers auf Vervielfältigung des Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/24 zu verletzen….”
    Die Entscheidung findet sich hier:
    http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=124564&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2559068
    verkürzter Link: http://tinyurl.com/bqppff9
    Aus Gründen der Pedanterie noch der Hinweis: Entscheiden muss jetzt der BGH, der das Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH angestrengt hatte.

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