<![CDATA[Wie fühlt es sich an, netbib ohne Hinweise auf Presseartikel? Schon etwas anderes, jedenfalls für mich als Schreiber. Wenn Sie etwas vermissen, dann schauen Sie drüben beim Berufsverband Information Bibliothek auf die “Presseschau”, da suche ich noch weiterhin je einen Zeitungsartikel pro Tag aus (auch per RSS zu abonnieren!), heute beispielsweise zur Gebührendebatte in einer Stadtbibliothek. Der OB der Kommune sagt nämlich richtig, dass eine Leihgebühr für DVDs unzulässig sei (gilt beispielsweise auch für die Bestsellergebühren). In der Profession nimmt man so etwas nicht so gern zur Kenntnis …
Wer übrigens bezüglich der Leistungsschutzrechtsdebatte up to date bleiben will, ich sammle in meiner diigo-Linksammlung unter dem entsprechenden Schlagwort (“tag”) die interessanten Beiträge zum Thema. Und wer nicht an meine Vorlieben gebunden sein will, kann auch nur nach dem entsprechenden Schlagwort suchen und hat dann sogar eine gerankte Liste zur Verfügung!]]>
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Jürgen Plieninger (22. Juni 2012). Leistungsschutzrechtsdebatte. netbib. Abgerufen am 8. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/s8ku
Selbst Leute, die ganz ängstlich auslegen geben zu, dass das alles nur dann gelten könnte, wenn das Zitatrecht nicht greift…
Angst ist eine mächtige Geißel
Grauzone. Ich meine hier diese Interpretationen:
Und es gibt noch eine Einschränkung, die zu Streit führen könnte: der Bezug eines Bloggers “zu seiner beruflichen Tätigkeit”. In der Begründung steht auch dazu ein Beispiel. Bloggt ein freier Journalist auf seinem privaten Blog zu Themen, mit denen er sich auch als Journalist auseinandersetzt, kann er einerseits das Leistungsschutzrecht für seine Blogtexte in Anspruch nehmen. Gleichzeitig aber muss er eine Lizenz erwerben, wenn er in diesen Blogtexten andere Medien “nutzt”.
Die Zeit, die bereits in der Überschrift betont, dass man in Zukunft von Pressetexten besser die Finger läßt.
“Wenn derjenige, der hier twittert oder bloggt, das in irgendeiner Weise gewerblich tut — und die Grenzen dafür sind in dem Entwurf extrem weit gesteckt — käme er in Zukunft mit dem neuen Leistungsschutzrecht der Verleger in Konflikt. Er müsste eine Lizenz erwerben oder könnte abgemahnt werden.
Sobald das Zitatrecht nicht greift, sind schon winzigste Bestandteile der Artikel durch das Leistungsschutzrecht geschützt. Womöglich reicht es schon, einen Link zu setzen, wenn in diesem Link der Wortlaut der Überschrift enthalten ist, wie es inzwischen meistens üblich ist,”
Stefan Niggemeyer, der freilich das Leistungsschutzrecht für “tot” hält.
Die Auslegung erfolgt durch die Gerichte.
Den Auslegungswünschen der (Presse-)Verlage hat sie eine klare Ohrfeige erteilt.
Die Änderungen im Hinblick auf den Missbrauch des Abmahnwesens sind unabhängig vom Urheberrecht im Anflug.
Wieso Grauzone? Für Gewerbsmäßigkeit haben wir klare Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen: Regelmäßigkeit, Selbstständigkeit, Ertragsabsicht
Ich hatte vor diesem Artikel Teile der Keynote von Frau Leutheusser-Schnarrenberger auf dem Medienforum NRW, die in einem Video festgehalten ist sowie die Interpretation im Pottblog zur Kenntnis genommen und sehe daher Aussagen und eben auch den F.A.Z.-Artikel kritisch. Sie geht nicht auf die Grauzone der Weblogs ein, das Recht der “Privatkopie” ist das, was sie vom Urheberrecht her kennt. Aber Hinweise in Weblogs und auf Webseiten sind eben keine Privatkopie, sondern etwas anderes. Und wenn hier das Kriterium “beruflich” eine Rolle spielen soll, dann hat man keine Chance, wenn die Presseverlage die Vorschrift eng auslegen und via Abmahnungen und Verfahren prüfen lassen.
Das in Nassau ist ja wohl noch etwas weiter gehender – wenn ich den (hier nicht) verlinkten Artikel richtig verstehe, ist das wohl nicht dem Bürgermeister, sondern gar der Kommunalaufsicht aufgefallen. Das kann ja heiter werden. Mal sehen, wer da noch nachzieht.
Ich finde die Enthaltsamkeitsaktion übrigens albern, es hat doch eine ganze Menge von einem Sack Reis, der in China umfällt. Ich gehe trotzdem davon aus, dass der Leistungsschutzwunsch der Verleger nicht Wirklichkeit werden lässt. Wenn man sich die juristische Blogsphäre anschaut, dann ist man dort insgesamt ziemlich ungerührt – mit dem Thema beschäftigen sich lediglich die Kollegen, die sich ohnehin mit dem Thema beschäftigten. Für die, die sich selbst überzeugen möchten: http://www.jurablogs.com/rss
ich finde es in sofern nicht albern, weil man selbst durch das Ignorieren des deutschen Qualitätsjournalistentums etwas sensibilisiert wird. Unserer Regierung traue ich inzwischen jeden Irrsinn zu, vgl. Herdprämie, Teppichluder, Vorratsdatenspeicherung usw.
Das albern bezieht sich auf die potentielle Wahrnehmung der Protestform, das hat was von Pfeifen im Wald und ich bin eher der Lichtschwert-Typ 🙂
Die Stellungnahme auf der Homepage der Ministerin enthält übrigens nach meinem Verständnis eine klare Absage an diesen Habgier-UnfugLobbykram der Verleger: http://www.leutheusser-schnarrenberger.de/medien/presse/pressemitteilungen/namensartikel-faz-kein-grund-zum-kulturpessimismus (Danke an JP für den Hinweis)