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NYPL und Leistungsschutzrecht

<![CDATA[Die Überschrift ist natürlich etwas sinnfrei, aber man kann jetzt evtl. mal demonstrieren, was die Umsetzung dieses Entwurfes für Auswirkungen auch für uns hat. Jürgen und ich hatten am Wochenende spontan beschlossen, hier im Weblog die Hinweise auf deutsche Presseerzeugnisse extrem zurück zu fahren bzw. ganz zu unterlassen. Die aktuelle deutsche Fachliteratur zum Thema Bibliothekswesen, … „NYPL und Leistungsschutzrecht“ weiterlesen

<![CDATA[Die Überschrift ist natürlich etwas sinnfrei, aber man kann jetzt evtl. mal demonstrieren, was die Umsetzung dieses Entwurfes für Auswirkungen auch für uns hat. Jürgen und ich hatten am Wochenende spontan beschlossen, hier im Weblog die Hinweise auf deutsche Presseerzeugnisse extrem zurück zu fahren bzw. ganz zu unterlassen. Die aktuelle deutsche Fachliteratur zum Thema Bibliothekswesen, die auch im Print erscheint, ist ja mit Schranken versehen (vgl. Plan3t.info zum aktuellen Fall), da besteht sowieso keine (Verlinkungs)Gefahr.
Die sueddeutsche.de beschreibt in einem Artikel die aktuellen Probleme der New York Public Library, die mit einer geplanten Renovierung einhergehen. Die Bibliothek wird dann nicht mehr nur ein Zentrum des Wissens, sondern auch ein Magnet für Touristen und Kaffetrinker werden, die mit ihren Turnschuhen unschöne Geräusche auf dem Marmorfußboden machen werden.
Wenn das Leistungsschutzrecht für die Springer-Presse Verlage schon in Kraft wäre, dürften wir nicht auf den Artikel verlinken. Nach Lage der Dinge würde netbib auch als gewerblicher Anbieter gelten, da die AutorInnen hier ja aus dem Bereich ihres Broterwerbs Beiträge schreiben. Allerdings könnten wir dann vorher bei der Süddeutschen anfragen, wie teuer es wäre, auf den Artikel  hinzuweisen und evtl. wäre es möglich, schon vor Bezahlung der geringen Gebühr auf den Artikel hinzuweisen…

Konkret heißt das: wer Themen in Zusammenhang mit seinem Beruf behandelt, muss damit rechnen, zahlungspflichtig zu sein. Das Ganze so lange, wie der Gesetzgeber Presseerzeugnisse für schützenswert hält – nämlich ein Jahr.

Das sehen nicht nur die Netzpiloten so: Leistungsschutzrecht für Presseverlage: Meinungsaustausch im Abseits.]]>


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Edlef Stabenau (19. Juni 2012). NYPL und Leistungsschutzrecht. netbib. Abgerufen am 2. November 2024 von https://doi.org/10.58079/s8kp


4 Gedanken zu „NYPL und Leistungsschutzrecht“

  1. Es geht ja zunächst “nur” um Links auf deutsche Pressererzeugnisse. Kommerzielle Blogs müssten für Verlinkungen zahlen.
    Vermeiden von Überschriften bzw. veränderte Linkbenennungen nützen nichts, da viele Zeitschriften “sprechende” Links benutzen, z.B. http://www.zeit.de/digital/internet/2012-06/leistungsschutzrecht
    Diese wären nach Ansicht der meisten Kritiker auch nicht erlaubt: “Der Referentenentwurf fordert, selbst kleine Teile eines Textes seien im Zweifel zu vergüten, wenn sie verwendet werden”
    IANAL

  2. Wie verhält es sich eigentlich mit der Katalogisierung von Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln samt (Verlinkungs-)Quellenangabe? Das wäre doch mal ein Geschäftsmodell: Katalogisierungsrechte lizensieren …

  3. Danke für die Übersicht. Manches ist mir aber trotzdem noch ein wenig unklar: sog. Snippets oder Übernahmen von kompletten Überschriftwn dürften sich ja ohne weiteres vermeiden lassen (auch wenn im konkreten Fall nervig), indem man eine eigene Formulierung bzw. auseinadersetzung mit einem Thema bevorzugt. Davon profitiert in vielen Fällen sicherlich sogar der Diskursgehalt. Aber was ist mit klassischen Zitaten oder Quellen-/Literaturangaben, die ja nicht selten auch Links enthalten. Zumal ja wissenschaftliche oder wissenschaftsnahe Blogs hier dann durchaus als kommerziell gelten können?!?

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