Nur 3 (drei) Seiten

<![CDATA[ “Nur drei (in Zahlen: 3) Seiten [dürfen] im Rahmen von § 52a UrhG Kursteilnehmern zugänglich gemacht werden.” Archivalia weist – nach einer polemischen Einleitung, wie gewohnt – auf die Einschätzung von Thomas Stadelmann und von Rainer Kuhlen hin. Vielleicht sollte man jetzt in die Startlöcher, was die Haltung bezüglich der Reform des Urheberrechts und … „Nur 3 (drei) Seiten“ weiterlesen

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“Nur drei (in Zahlen: 3) Seiten [dürfen] im Rahmen von § 52a UrhG Kursteilnehmern zugänglich gemacht werden.”

Archivalia weist – nach einer polemischen Einleitung, wie gewohnt – auf die Einschätzung von Thomas Stadelmann und von Rainer Kuhlen hin.
Vielleicht sollte man jetzt in die Startlöcher, was die Haltung bezüglich der Reform des Urheberrechts und hier insbesondere des § 52 anbelangt? Der dbv ist jedenfalls dieser Meinung, wie man der Presseerklärung zum Welttag des Buches (hier: Wikipedia-Eintrag / Kampagnenseite) entnehmen kann!
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Autor: jplie

Jürgen Plieninger, früher Bibliothekar in einer One-Person Library, Soziologe, Blogger in diversen Weblogs zu den Themen Bibliothek, OPL, Recherche, Wissenschaftliches Arbeiten, Kurse in den Bereichen Recherche, Arbeitsorganisation und Web 2.0. Engagiert im bibliothekarischen Verband BIB. - Weitere Infos finden Sie auf https://jplie.wordpress.com/

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