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Nur 3 (drei) Seiten

<![CDATA[ “Nur drei (in Zahlen: 3) Seiten [dürfen] im Rahmen von § 52a UrhG Kursteilnehmern zugänglich gemacht werden.” Archivalia weist – nach einer polemischen Einleitung, wie gewohnt – auf die Einschätzung von Thomas Stadelmann und von Rainer Kuhlen hin. Vielleicht sollte man jetzt in die Startlöcher, was die Haltung bezüglich der Reform des Urheberrechts und … „Nur 3 (drei) Seiten“ weiterlesen

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“Nur drei (in Zahlen: 3) Seiten [dürfen] im Rahmen von § 52a UrhG Kursteilnehmern zugänglich gemacht werden.”

Archivalia weist – nach einer polemischen Einleitung, wie gewohnt – auf die Einschätzung von Thomas Stadelmann und von Rainer Kuhlen hin.
Vielleicht sollte man jetzt in die Startlöcher, was die Haltung bezüglich der Reform des Urheberrechts und hier insbesondere des § 52 anbelangt? Der dbv ist jedenfalls dieser Meinung, wie man der Presseerklärung zum Welttag des Buches (hier: Wikipedia-Eintrag / Kampagnenseite) entnehmen kann!
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OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Jürgen Plieninger (23. April 2012). Nur 3 (drei) Seiten. netbib. Abgerufen am 8. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/s8he


Autor: Jürgen Plieninger

Jürgen Plieninger, früher Bibliothekar in einer One-Person Library, promovierter Soziologe, Blogger in diversen Weblogs zu den Themen Bibliothek, OPL, Recherche, Fortbildung, Wissenschaftliches Arbeiten, Kurse in den Bereichen Recherche, Arbeitsorganisation und Web 2.0. Engagiert im bibliothekarischen Verband BIB. - Weitere Infos finden Sie auf https://jplie.wordpress.com/

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