Die Kultusminister der Länder haben Verlagen vertraglich zugesichert, mittels Überwachungssoftware auf Schulrechnern nach “Plagiaten” (gemeint sind urheberrechtlich geschützte Materialien) suchen zu dürfen. Paragraph 6, Absatz 4 aus dem “Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG” (PDF)
Nicht schlecht! Satirischer Gedanke: Ich mache jetzt mit dem Börsenverein einen Vertrag, dass ich auf den Rechnern von Verlagen (Mitarbeiter, Verlagsserver) ein Programm installieren darf, das überprüft, dass keine Texte von mir verwendet werden, die nicht vertraglich vereinbart wurden. Problematisch? Nein, denn die Verlage, die sich nichts zuschulden haben kommen lassen, haben nichts zu befürchten! 😉
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Jürgen Plieninger (31. Oktober 2011). “Schultrojaner” netbib. Abgerufen am 9. September 2024 von https://doi.org/10.58079/s85x