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Gestaltung der Ausleihregeln: Nur fünf Bücher?

In Langenau regte ein Gemeinderat an, die Ausleihe nur auf 5 Werke zu begrenzen. Es würden häufig “Bücherberge” ausgeliehen, die man unmöglich in 2 Wochen lesen könne. Der kennt Bücherwürmer nicht … – Die Bibliothekarin hat aber gut dagegen argumentiert.[via Südwestpresse] OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:Jürgen Plieninger (17. Mai 2011). … „Gestaltung der Ausleihregeln: Nur fünf Bücher?“ weiterlesen

In Langenau regte ein Gemeinderat an, die Ausleihe nur auf 5 Werke zu begrenzen. Es würden häufig “Bücherberge” ausgeliehen, die man unmöglich in 2 Wochen lesen könne. Der kennt Bücherwürmer nicht … – Die Bibliothekarin hat aber gut dagegen argumentiert.[via Südwestpresse]


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Jürgen Plieninger (17. Mai 2011). Gestaltung der Ausleihregeln: Nur fünf Bücher? netbib. Abgerufen am 15. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/s7u7


Autor: Jürgen Plieninger

Jürgen Plieninger, früher Bibliothekar in einer One-Person Library, Soziologe, Blogger in diversen Weblogs zu den Themen Bibliothek, OPL, Recherche, Fortbildung, Wissenschaftliches Arbeiten, Kurse in den Bereichen Recherche, Arbeitsorganisation und Web 2.0. Engagiert im bibliothekarischen Verband BIB. - Weitere Infos finden Sie auf https://jplie.wordpress.com/

9 Gedanken zu „Gestaltung der Ausleihregeln: Nur fünf Bücher?“

  1. Das ist prima facie keine Ausleihgebühr, sondern vermutlich eine Verwaltungsverfahrensgebühr. Es lebe der kleine Unterschied vulgo “der schmale Grat des Rechts” 🙂

  2. Ach, zu Ausleihgebühr habe ich auch eine: In der Stadtbibliothek Aachen zahlt man 1€ pro Ausleihvorgang/Stapel. (vorrausgesetzt sie haben es nicht in den letzten 2 Wochen geändert, und dafür ist die Anmeldegebühr sehr gering)

  3. Die originelle Begründung des Gemeinderats erinnert ein wenig an Schopenhauers treffende Bemerkung, “zu verlangen, daß einer alles, was er je gelesen, behalten hätte”, sei “wie verlangen, daß er alles, was er je gegessen hätte, noch in sich trüge” (‘Ueber Lesen und Bücher’). In der Grundschule hatten wir eine winzige Schulbücherei (‘Bibliothek’ wäre übertrieben) mitsamt einer ‘Betreuerin’ (eine Bibliothekarin war’s sicher nicht), und die prüfte bei der Rückgabe von Büchern durch ein Interview (sozusagen ein pervertiertes, nämlich nachträgliches Auskunftsinterview), ob man denn auch gelesen hatte, was man der anderen der Benutzung entzogen hat. Ich fand das als damals 9- oder 10-Jähriger ziemlich abschreckend und war froh, als ich die Stadtbibliothek entdeckte (damals noch in Rotenburg/W. noch räumlich aufgeteilt in Kinder-/Jugendbibliothek und Erwachsenenbibliothek). An entsprechende Erlebnisse dort kann ich mich nicht erinnern.

    Was die Beschränkung der Ausleihzahlen anbelangt, sind sie wissenschaftlicher Arbeit extrem hinderlich. Und es glaube niemand, dass nicht auch öffentliche Bibliotheken und Fachhochschulbibliotheken zu diesem Zweck benutzt werden können. Aber selbst die ehrwürdige Staatsbibliothek zu Berlin hat beschränkt die Ausleihe auf je 20 Bände außer Haus und 20 Bände in den Lesesaal. Auf Antrag kann die Anzahl hochgesetzt werden, insofern ist das noch tolerierbar. Ohne solche Beschränkungen (oder mit so hoher, dass man nie an die Grenze stößt), arbeitet es sich jedoch wesentlich angenehmer.

  4. Hier noch ein Vorschlag für den Gemeinderat: Jeder Kunde, der einen Thriller ausleihen möchte, muss noch ein kulturell wertvolles Buch zusätzlich mitnehmen. Das gab es früher.
    Gegen die verstaubten Vorstellungen von damals arbeiteten jahrelang viele Bibliothekare und fanden Gehör in den Verwaltungen. Das Bibliothekswesen wurde ausgebaut.

    Heute sind die Bibliothekare dabei sich selber abzuschaffen – den Eindruck habe ich jedenfalls in manchen Aspekten unseres Berufes.

  5. In der Bibliothek der FH Düsseldorf sind es
    50 Ex. für Hochschulangehörige (mit Option auf Erhöhung)
    20 Ex. für Externe (seit Einführung der Jahresgebühr, vorher 10 Ex.)

  6. Ausleihbeschränkung gilt in der Bayerischen ABOB (von 1993!) immer noch: §13, Absatz 6: “An eine Person sollen höchstens 20 Werke ausgeliehen sein.” (siehe hier.

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