“Es besteht kein Anspruch auf edoc.vifapol zu veröffentlichen”

In Plieningers Blog wird der Dokumentenserver edoc.vifapol hochgejubelt, der einen anderen, erheblich schlechteren Weg einschlägt als vergleichbare disziplinäre Repositorien, die es in der Regel solchen Wissenschaftlern problemlos ermöglichen, zu publizieren, die keinen Zugang zu institutionellen Repositorien haben, entweder weil es ein solches nicht gibt oder der Wissenschaftler keine universitäre Anbindung hat. Es gibt keine Anhaltspunkte, … „“Es besteht kein Anspruch auf edoc.vifapol zu veröffentlichen”“ weiterlesen

In Plieningers Blog wird der Dokumentenserver edoc.vifapol hochgejubelt, der einen anderen, erheblich schlechteren Weg einschlägt als vergleichbare disziplinäre Repositorien, die es in der Regel solchen Wissenschaftlern problemlos ermöglichen, zu publizieren, die keinen Zugang zu institutionellen Repositorien haben, entweder weil es ein solches nicht gibt oder der Wissenschaftler keine universitäre Anbindung hat. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass Repositorien wie Artdok oder Pedocs, die jeden Wissenschaftler “ranlassen”, irgendwelche Probleme damit haben. edoc.vifapol setzt dagegen auf Institutionen und nicht auf einzelne Wissenschaftler, was natürlich eine Diskriminierung “freier” Forscher bedeutet. Klar, dass diese dann Mendeley oder Scribd oder andere vergleichbare Angebote nützen, deren Langzeitverfügbarkeit zumindest fraglich ist. Und es ist zudem sehr schlechter Stil, potentielle Beiträger mit der in der Überschrift zitierten Aussage anzublaffen. Es spricht alles dafür, dass diese Vorschrift schlicht und einfach rechtswidrig ist, da die SUB Hamburg an das öffentliche Recht gebunden ist, wenn sie einen Schriftenserver betreibt und von daher eine Gleichbehandlung aller potentiellen Autoren (wenn keine sachlichen Gründe für eine Differenzierung gegeben sind) aus Art. 3 GG ableitbar ist.


3 Gedanken zu „“Es besteht kein Anspruch auf edoc.vifapol zu veröffentlichen”“

  1. Es stimmt einfach nicht, daß ART-Dok jeden Wissenschaftler ranläßt: Angenommen werden nur “Kunsthistorische Dissertationen”, “Schriften von im Fach Kunstgeschichte promovierten Autorinnen und Autoren”, “Schriften von graduierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kunsthistorisch einschlägiger Institutionen” und “Kunsthistorische Magisterarbeiten / Masterarbeiten (besser als Gesamtnote 1,5)” – “Darüber hinaus werden auch solche Schriften von im Fach Kunstgeschichte graduierten Autorinnen und Autoren publiziert, die von einem Hochschulprofessor ausdrücklich zur Veröffentlichung empfohlen werden.” (http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/public.php)
    Für unabhängige Kunsthistoriker wie mich ist das sehr bedauerlich.

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