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Fernuni Hagen hat Stress

In heise.de (aber nicht nur dort) wird über eine Klage des Alfred Kröner Verlags gegen die Fernuni Hagen berichtet. Diese soll, so der Bericht, nach Ansicht des Verlages zu große Teile von Unterrichtsmaterialien im Intranet zur Verfügung gestellt haben. OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:OS (12. Januar 2011). Fernuni Hagen hat … „Fernuni Hagen hat Stress“ weiterlesen

In heise.de (aber nicht nur dort) wird über eine Klage des Alfred Kröner Verlags gegen die Fernuni Hagen berichtet. Diese soll, so der Bericht, nach Ansicht des Verlages zu große Teile von Unterrichtsmaterialien im Intranet zur Verfügung gestellt haben.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
OS (12. Januar 2011). Fernuni Hagen hat Stress. netbib. Abgerufen am 16. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/s7kq


4 Gedanken zu „Fernuni Hagen hat Stress“

  1. Die Klärung ist ja in Ordnung und 91 S. waren wohl wirklich zuviel – aber dass der Verlag beabsichtigte, dass höchstens 3 Seiten zur Verfügung gestellt werden, ist ja wahrscheinlich etwas drastisch.
    (Das bedeutet wohl für digitale Semsterapparate, dass eine Zusammenfassung verfasst werden sollte, die man dann zur Verfügung stellen könnte (?) )

    Dass außerdem das Inhaltsverzeichnis in die zugänglich gemachten Seiten bei der Gesamtanzahl des Maximums der Zugänglichmachung mit berücksichtigt werden soll, irritiert mich: Auf Buchhandel-Portalen wird ja schließlich auch das Inhaltsverzeichnis zur Verfügung gestellt, z.B. hier http://www.deutschesfachbuch.de/info/detail.php?isbn=3520334011&part=3 (?).

    Wo ziehen die Juristen eigentlich aus dem UrhG heraus, dass es sich bei den Kapiteln im Werk “Meilensteine der Psychologie” um wesentliche Teile handelt und somit jedes Kapitel als eigenständig betrachtet werden kann – §4, 1 vielleicht??

  2. Man handhabt es für die Lehre toleranter, aber vielleicht nicht 91 Seiten lang…? Der Zweck dieses Verfahrens gegen die Fernuni Hagen ist doch gerade, es zu klären. Deshalb nennt man es einen Musterprozeß und deshalb hat das OLG die Revision zum BGH zugelassen. Das nennt man Suche und der Weg führt zu höchstrichterlicher Rechtssprechung 🙂

  3. Das Urteil dazu ist ja im April gefallen: http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/OLG%20Stuttgart%20040412.pdf
    (Eine Zusammenfassung des Sachverhalts findet man u.a. auf http://rsw.beck.de/cms/?toc=GRUR-Prax.root&docid=330858)

    Mich ärgert es, dass man das für die Lehre nicht toleranter handhaben kann (?). Es können doch nicht reihenweise Bibliotheken verklagt werden. Viele Anwaltskanzleien, Juristen und Gerichte verletzen das Urheberrecht doch auch, indem sie Kopien weiterleiten etc. … Ist es nicht an der Zeit, dass Bibliotheken bzw. ein Dachverband einerseits dazu Stellung beziehen und andererseits reagieren: entweder Konfrontationskurs (Einschränkungen ihrer Dienstleistungen etc.) oder Verhandlung mit gegnerischen Parteien.
    Es ist natürlich schwierig, den richtigen Weg zu finden – aber auf die Suche gehen müssen wir gemeinsam doch erst einmal.

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