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Word of Mouth

Basedow1764 wies auf die Zusammenfassung von heise.de von der Analyse von iRights.info hin. Von was? Ja genau, von den Formulierungsvorschlägen der Presseverleger sowie Änderungsvorschlägen der Gewerkschaften DJV und dju/ver.di für einen Gesetzesentwurf für das Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Hier sollen nach den Vorstellungen der Verleger und Gewerkschaften bei “gewerblicher Nutzung”. Heise.de: Schon das Anschauen eines Textes … „Word of Mouth“ weiterlesen

Basedow1764 wies auf die Zusammenfassung von heise.de von der Analyse von iRights.info hin. Von was? Ja genau, von den Formulierungsvorschlägen der Presseverleger sowie Änderungsvorschlägen der Gewerkschaften DJV und dju/ver.di für einen Gesetzesentwurf für das Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Hier sollen nach den Vorstellungen der Verleger und Gewerkschaften bei “gewerblicher Nutzung”. Heise.de:

Schon das Anschauen eines Textes könnte damit prinzipiell für gewisse Nutzergruppen kostenpflichtig werden.

Und:

Laut iRights müssten News-Aggregatoren und Suchmaschinen von Google bis Rivva gemäß dem Entwurf künftig zunächst mit der zuständigen Verwertungsgesellschaft einen Lizenzvertrag aushandeln. Andernfalls könnten schon Zusammenfassungen von Texten in Form von “Snippets” als Rechtsverletzung verfolgt werden.

Wenn man den schlimmsten Fall annimmt, wird bei einer solchen Gesetzgebung die Grundlage der “Öffentlichkeit” wieder auf das Gerücht zurückgeführt.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Jürgen Plieninger (8. Mai 2010). Word of Mouth. netbib. Abgerufen am 18. September 2024 von https://doi.org/10.58079/s713


Autor: Jürgen Plieninger

Jürgen Plieninger, früher Bibliothekar in einer One-Person Library, Soziologe, Blogger in diversen Weblogs zu den Themen Bibliothek, OPL, Recherche, Fortbildung, Wissenschaftliches Arbeiten, Kurse in den Bereichen Recherche, Arbeitsorganisation und Web 2.0. Engagiert im bibliothekarischen Verband BIB. - Weitere Infos finden Sie auf https://jplie.wordpress.com/

0 Gedanken zu „Word of Mouth“

  1. Erstens ist in dem Link aus Basedow ein http zuviel – funktioniert also nicht -, zweitens heißt der Blog (jawoll, ich steh zu dem Artikel 🙂 ) Basedow1764 und drittens fürchte ich, dass sich nur die auf Art.5 Abs.1, S.2 GG berufen dürfen, die dem Grundgedanken von Art.5 Abs.1, S.1 GG entsprechen. Da würde ich es mal munter drauf ankommen lassen.

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