<![CDATA[Telepolis schreibt über die Recht sprechenden Richter im OLG Hamburg in dem Artikel Hamburg hört in Karlsruhe auf:
Doch die Freiheit des Wortes hat mächtige Feinde. Diese hüllen ihre Leiber in schwarze Roben, tragen zwar keine seltsamen Hüte, dafür jedoch seltsame Frisuren. Sie haben sich in robusten Gebäuden rund um den Hamburger Sievekingplatz verschanzt, von wo aus sie den gesamten Kontinent mit ihren Sprüchen tyrannisieren.
Das die Richter dort so viel zu tun haben, liegt an der Praxis des fliegenden Gerichtsstandes (Fehlentwicklung im Presserecht“, TP), bei der die Klagenden sich ein Gericht ihrer Wahl aussuchen dürfen.
Das die Hamburger nicht immer mit ihren teilweise merkwürdigen Urteilen durchkommen, beschreibt der o.g. Artikel und auch die taz berichtet jüngst über einen weiteren Fall, bei dem der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe es anders sieht… Danke an Rainer für den Hinweis!]]>
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Edlef Stabenau (21. Dezember 2009). Hamburg wird gebremst. netbib. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/s6og
Dass die Hamburger Pressekammer eine merkwürdige Spruchpraxis entwickelt hat, hat sich ja zwischenzeitlich herumgesprochen. Die langsam mahlenden Mühlen der Justiz werden das schon zu stoppen wissen, wenn man ihnen Gelegenheit dazu gibt. Bedauerlicher- und verständlicherweise finden sich selten Menschen, die bereit sind wie einst Michael Kohlhaas die finanzielle und psychische Belastung auf sich zu nehmen, einen Rechtsstreit um des Rechtes willens gen Karlsruhe oder gar Straßburg zu treiben. Für die Rechtsentwicklung wäre das hilfreich.
Es gibt grundsätzlich gute Gründe für den “fliegenden Gerichtsstand”. Regelmäßig ist der Gerichtsstand der Wohnsitz des Beklagten. Ein (nach seiner Wahrnehmung) Geschädigter sollte nicht auch noch den Nachteil des auswärtigen Gerichtsstandes auf sich nehmen müssen – das war die ursprüngliche Motivation des historischen Gesetzgebers. Die ZPO ist seit dem 01.10.1879 in Kraft und nach meinem Kenntnisstand im Hinblick auf § 32 unverändert.
Diese Gestaltungsmöglichkeit lässt sich natürlich auch missbrauchen, aber ist deshalb die ganze Regelung nichts mehr wert?
Die Entwicklung ist übrigens nicht aus dem Mißbrauch entstanden, sondern aus der Tatsache, dass lediglich die Landgerichte Hamburg und Berlin sogenannte “Pressekammern” eingerichtet haben. Der Erweiterung des Tätigkeitsfeldes über “Caroline und Yellow Press” hinaus – Mutter des Widerstreites zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit – ist bislang leider keine Umdenken im Hinblick auf die veränderten Verhältnisse in Zeiten des Internets gefolgt. Die Hoffnung stirbt zuletzt… 🙂