<![CDATA[Einiges dazu bei Archivalia. ]]>
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
kg (15. Mai 2009). Ulmer vs. Uni Darmstadt. netbib. Abgerufen am 8. September 2024 von https://doi.org/10.58079/s63v
Der kurioese Bibliotheksbote worinnen zu finden sind allerley newe Zeitungen
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kg (15. Mai 2009). Ulmer vs. Uni Darmstadt. netbib. Abgerufen am 8. September 2024 von https://doi.org/10.58079/s63v
Obgleich die Entscheidungsgründe noch nicht vollständig vorliegen… lesen und ausdrucken bleiben erlaubt – ganz wie bei einem gedruckten Werk und entsprechend dem Wortlaut des § 52 Urheberrechtsgesetz. Nicht alles was technisch möglich ist, ist auch erlaubt – ganz wie bei der Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn 🙂
“In der gleichen Entscheidung sahen die Richter jedoch in der Möglichkeit, Texte und Inhalte der Bücher teilweise oder komplett mittels USB-Stick herunterzuladen, einen Verstoß gegen das Urheberrecht der Verlage.”
Ja, was denn: Sollen wir jetzt PC-Arbeitsplätze in den Bibliotheken abschaffen ?!??
Wenn lesen erlaubt ist, dann wird es immer eine Möglichkeit des Speicherns geben (und sei es im Notfall abfotografieren).