Obgleich die Entscheidungsgründe noch nicht vollständig vorliegen… lesen und ausdrucken bleiben erlaubt – ganz wie bei einem gedruckten Werk und entsprechend dem Wortlaut des § 52 Urheberrechtsgesetz. Nicht alles was technisch möglich ist, ist auch erlaubt – ganz wie bei der Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn 🙂
“In der gleichen Entscheidung sahen die Richter jedoch in der Möglichkeit, Texte und Inhalte der Bücher teilweise oder komplett mittels USB-Stick herunterzuladen, einen Verstoß gegen das Urheberrecht der Verlage.”
Ja, was denn: Sollen wir jetzt PC-Arbeitsplätze in den Bibliotheken abschaffen ?!??
Wenn lesen erlaubt ist, dann wird es immer eine Möglichkeit des Speicherns geben (und sei es im Notfall abfotografieren).
Obgleich die Entscheidungsgründe noch nicht vollständig vorliegen… lesen und ausdrucken bleiben erlaubt – ganz wie bei einem gedruckten Werk und entsprechend dem Wortlaut des § 52 Urheberrechtsgesetz. Nicht alles was technisch möglich ist, ist auch erlaubt – ganz wie bei der Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn 🙂
“In der gleichen Entscheidung sahen die Richter jedoch in der Möglichkeit, Texte und Inhalte der Bücher teilweise oder komplett mittels USB-Stick herunterzuladen, einen Verstoß gegen das Urheberrecht der Verlage.”
Ja, was denn: Sollen wir jetzt PC-Arbeitsplätze in den Bibliotheken abschaffen ?!??
Wenn lesen erlaubt ist, dann wird es immer eine Möglichkeit des Speicherns geben (und sei es im Notfall abfotografieren).