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Wie ist das mit dem Urheberrecht bei Zeitungszitaten? Schwierig.

Schon seit je behandeln wir auf unseren Weblogs.Wikis.RSS-Kursen den Punkt “Urheberrecht” und erwähnen dabei, dass es zwar bisher nichts gab, was einer Zitierung aus Zeitungsaufsätzen, wenn dies ordentlich mit Anführungszeichen und Quellenangabe als Ã?bernahme aus einer fremden Quelle gekennzeichnet ist und wenn eine Kommentierung/Einschätzung und/oder ein Vergleich mit anderen Quellen oder bisheriger Praxis stattfindet. Dann … „Wie ist das mit dem Urheberrecht bei Zeitungszitaten? Schwierig.“ weiterlesen

Schon seit je behandeln wir auf unseren Weblogs.Wikis.RSS-Kursen den Punkt “Urheberrecht” und erwähnen dabei, dass es zwar bisher nichts gab, was einer Zitierung aus Zeitungsaufsätzen, wenn dies ordentlich mit Anführungszeichen und Quellenangabe als Ã?bernahme aus einer fremden Quelle gekennzeichnet ist und wenn eine Kommentierung/Einschätzung und/oder ein Vergleich mit anderen Quellen oder bisheriger Praxis stattfindet. Dann – so war unser Tenor – greift das wissenschaftliche Zitierrecht. Aber ist ein bibliothekarisches Weblog bzw. das Weblog einer Bibliothek eine wissenschaftliche Publikation? Wir konnten stets darauf verweisen, dass bis jetzt keine Schwierigkeiten aufgetaucht waren, da ja die Zeitungen das Zitat und die Quellenangabe als kostenlose Werbung verstehen konnen. Bis jetzt …
Denn jetzt meldet intern.de (früher internet intern), dass die Agentur Associated Press von Bloggern eine Unterlassungserklärung gefordert hat. Intern.de äuÃ?erte gestern die Meinung, dass AP sich von Maximalforderungen wieder etwas zurückgezogen habe, allerdings wird in einem weiteren Beitrag von intern.de berichtet, dass AP nun doch die harte Schiene wählt und für Web-Nutzung ihrer Texte eine Gebühr will, beispielsweise 12,50 Dollar für 4-25 Worte. Ob das nun so der Rechtslage entspricht, kann man füglich bezweifeln, doch sollte man sich das Zitat aus dem gestrigen intern.de-Beitrag (ich hoffe doch, dass er nicht von AP kommt …) zu Gemüte führen:

Nichtsdestotrotz könnte ein härteres Vorgehen der Agenturen die Nutzung von Zitaten schon beeinträchtigen. Auch wenn die Blogs dazu berechtigt sein mögen, Zitate zu benutzen, so müssen sie dieses Recht im Fall einer Unterlassungsforderung (z.B. Abmahnung bzw. Cease-and-Desist Letter) erst einmal erstreiten. Und ein Rechtsstreit mit einer kooperativ betriebenen Agentur, hinter der über 1.500 Tageszeitungen stehen, dürfte für keinen Blogger besonders reizvoll sein.

Wer auf der sicheren Seite stehen will, muss paraphrasieren, also umschreiben! Dies könnte auch der Qualität der Blogeinträge zugute kommen, denn so bringt man die Sache eher auf den Punkt, kommentiert auch eher einmal, als dass man mit dem blockquote-Tag ganze Zitatstellen herauslöst und bringt. Copy & Paste Ade!


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Jürgen Plieninger (17. Juni 2008). Wie ist das mit dem Urheberrecht bei Zeitungszitaten? Schwierig. netbib. Abgerufen am 23. April 2025 von https://doi.org/10.58079/s5m0


Autor: Jürgen Plieninger

Jürgen Plieninger, früher Bibliothekar in einer One-Person Library, promovierter Soziologe, Blogger in diversen Weblogs zu den Themen Bibliothek, OPL, Recherche, Fortbildung, Wissenschaftliches Arbeiten, Kurse in den Bereichen Recherche, Arbeitsorganisation und Web 2.0. Engagiert im bibliothekarischen Verband BIB. - Weitere Infos finden Sie auf https://jplie.wordpress.com/

0 Gedanken zu „Wie ist das mit dem Urheberrecht bei Zeitungszitaten? Schwierig.“

  1. Sorry, bei mir war diese Woche zuviel los, um gleich zu antworten. Es stimmt, das Beispiel stammt aus den USA und einer speziellen Agentur, deshalb nehme ich die Kritik an , das vorschnell auf deutsche Verhältnisse übertragen zu haben!

  2. Also ich muss auch sagen, dass ich es nicht nur frech finde, mit den “Ergebnissen” anderer ohne eigene Leistung Geld zu verdienen aber ein Zitat im Blockquote, welches in den eigenen Text eingebunden wurde … Das zu verbieten, zu lizensieren, oder das Recht dazu erst erstreiten zu müssen wäre ein absolutes Unding.

  3. Pingback: IP|Notiz
  4. jp verbreitet in unangemessener Weise Panik. Bei AP-Meldungen dürfte nach deutschem Recht vielfach der § 49 UrhG einschlägig sein: erlaubt ist die “Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind”. Vermischt meint: aus allen Fachgebieten. tatsächlicher Inhalt meint: Die Meldungen dürfen keine inhaltlichen Erläuterungen oder Meinungen enthalten.

    Bei einem Zitat muss im ürbigen auch gewährleistet sein, dass es für sich selbst betrachtet eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 UrhG darstellt. Dies wird in vielen Fällen auch nicht gegeben sein.

    BlawpstLangenhan hat sich angewöhnt, in seiner Handakte den ersten Absatz seiner Quelle mitzuteilen, was mitunter hübsche Effekte verursacht:
    http://archiv.twoday.net/stories/4837005/

    Solange dieser Rechtsanwalt seine Praxis nicht ändert, können wir ganz gelassen aus der Wäsche gucken und so weitermachen wie bisher. .

  5. Bei dem berichteten Fall ging es um amerikanisches Recht, in Deutschland kann die Rechtslage also anders aussehen. Gibt es hierzu Expertenmeinungen, oder müssen wir auf Gerichtsurteile warten?

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