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Verhältnis Leihverkehr / Subito

Die DBV-Rechtskommision schreibt zu Sache: OFFENER BRIEF AN ALLE SUBITO-LIEFERBIBLIOTHEKEN Die Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. (DBV) hat im Auftrag von Subito-Lieferbibliotheken/DBV-Mitgliedsbibliotheken auf ihrer Sitzung am 6. März 2008 das rechtliche Verhältnis von Kopienversand im Leihverkehr und über Subito ausführlich untersucht. 1. In der Anlage 11 (Assoziierungsvereinbarung) zum Rahmenvertrag von Subito e.V. und Verlagen (unterschrieben … „Verhältnis Leihverkehr / Subito“ weiterlesen

Die DBV-Rechtskommision schreibt zu Sache:

OFFENER BRIEF AN ALLE SUBITO-LIEFERBIBLIOTHEKEN

Die Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. (DBV) hat im Auftrag von Subito-Lieferbibliotheken/DBV-Mitgliedsbibliotheken auf ihrer Sitzung am 6. März 2008 das rechtliche Verhältnis von Kopienversand im Leihverkehr und über Subito ausführlich untersucht.

1. In der Anlage 11 (Assoziierungsvereinbarung) zum Rahmenvertrag von Subito e.V. und Verlagen (unterschrieben 27.12.06) finden sich hierzu unter Punkt 3.2 folgende Passagen: “Die Bibliothek verpflichtet sich, während der Dauer der vorliegenden Assoziierungsvereinbarung auf die elektronische Lieferung von Artikeln oder Teilen von Büchern im Zuge der Zwischenbibliothekarischen
Fernleihe und -nutzung zu verzichten…”

2. Die von der Kultusministerkonferenz (KMK) beschlossene und in allen Bundesländern für verbindlich erklärte Leihverkehrsordnung (LVO) hatte dagegen in ihrer Präambel festgelegt

“Die Bibliotheken verpflichten sich, nicht nur nehmend, sondern auch gebend am Leihverkehr teilzunehmen…

Den Kopienversand regelt die LVO wie folgt:

§ 15 Kopien im Leihverkehr

1. Aufsätze und Schriften geringeren Umfangs, Zeitungsartikel und Textausschnitte werden grundsätzlich nur in Kopie bzw. in einer anderen Wiedergabeform geliefert, soweit dies urheberrechtlich und lizenzrechtlich zulässig ist; die neuen technischen Kommunikationsmöglichkeiten sollen dabei vorrangig genutzt werden.”

3. Der am 13.12.2007 von der Mitgliederversammlung von Subito e.V. per Abstimmung gebilligte Nachtrag Nr. 1 zum Rahmenvertrag enthält nun unter Punkt 2.4 folgende Regelungen: “Dieser Nachtrag gilt nicht für die auÃ?erhalb des Dokumentlieferdienstes von Subito e.V. erfolgende Zwischenbibliothekarische Fernleihe und – nutzung, sofern derartige Lieferungen durch eine gesetzliche Lizenz abgedeckt sind. Insbesondere übernehmen die Lieferbibliotheken diesbezüglich keine Verpflichtungen entsprechend Anlage 11 zum Rahmenvertrag.”

Die DBV-Rechtskommission ist nach juristischer Prüfung beider Subito-Vertragstexte zu der Ã?berzeugung gekommen, daÃ? die beiden Rahmenverträge in der derzeit geltenden Fassung keinerlei rechtliche Auswirkungen mehr auf den Kopienversand gemäÃ? § 15 LVO haben.

4. Allerdings geben folgende Sätze in Punkt 1.2 der Assozierungsvereinbarung AnlaÃ? zur Sorge: “Die Asoziierungsvereinbarung bleibt so lange in Kraft, wie die Bibliothek tatsächlich als Lieferbibliothek im Rahmen des Dokumentlieferdienstes von subito e.V. tätig ist… Während der ersten drei Monate nach einer schriftlichen Ã?nderung des zwischen subito e.V. und dem Verlag geschlossenen subito-Vertrages hat die Bibliothek das Recht, die vorliegende Asoziierungsvereinbarung mit einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Im Verhältnis zwischen dem Verlag und der Bibliothek haben schriftliche Ã?nderungen des subito-Vertrages keine Gültigkeit, es sei denn, das in dieser Ziffer 1.2 geregelte Kündigungsrecht ist abgelaufen oder die Bibliothek hat schriftlich ihren Verzicht darauf erklärt.”

Da der Nachtrag Nr. 1 im Dezember 2007 abgeschlossen wurde, läuft die Frist für eine Kündigung der Assoziierungsvereinbarung nur bis Ende März 2008. Die DBV-Rechtskommission versteht diese vertragliche Regelung zwar dahingehend, daÃ? der ursprüngliche Verzicht auf elektronische Kopienlieferung mit dem Nachtrag Nr. 1 aufgehoben worden ist. Wegen der äuÃ?erst umständlichen Formulierungen in den Subito-Verträgen bleibt jedoch ein Restrisiko. Der Verzicht gemäÃ? Assoziierungsvereinbarung könnte weiterhin wirksam sein. Um letzte Zweifel auszuräumen, wäre es deshalb am sichersten, wenn alle Subito-Lieferbibliotheken ihre jeweiligen Asoziierungsvereinbarungen sofort kündigen würden.

Die DBV-Rechtskommission rät allen DBV-Mitgliedsbibliotheken sicherheitshalber zu einer solchen Kündigung. AuÃ?erdem sollte wegen der grundsätzlichen Bedeutung für die überregionale Literaturversorgung im Wege der Fernleihe unbedingt das jeweilige Hochschuljustiziariat bzw. das übergeordnete Ministerium um verbindliche Rechtsauskunft gebeten werden.

Mit freundlichen GrüÃ?en

Dr. Harald Müller
DBV-Rechtskomission


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
WT (10. März 2008). Verhältnis Leihverkehr / Subito. netbib. Abgerufen am 15. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/s5cx


0 Gedanken zu „Verhältnis Leihverkehr / Subito“

  1. Vergl. hierzu auch den Kommentar von Steinhauer in seinem Blog zum Bibliotheksrecht,

    Subito-Vertrag und Fernleihe (10.03.2008)
    http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/03/10/subito-vertrag-und-fernleihe-3847510

    Von Subito e.V. erschien am 6.3.2008 nochmals eine Pressemitteilung, die am 10.3. von mir ausführlich in Inetbib kommentiert wurde, vgl.

    Erfordert das neue Urheberrecht Lizenzverträge für elektronischen Dokumentversand?
    http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg35961.html

    Zur Zwischenbibliothekarischen Fernleihe und der diesbezüglichen “Selbstverpflichtung” hatte ich am 7.3. in Inetbib eine Frage an Subito e.V. gestellt, die aber bislang unbeantwortet blieb.

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