Onleihe – einfach nur ätzend (25)

Gern hätte ich mir nochmals durchgelesen, welchen Benutzungsbedingungen auÃ?er der Datenschutzerklärung bei der Neusser Schnuppermitgliedschaft ich zustimmen musste. Der entsprechende Text ist aber nicht im Netz auffindbar, und der Mitarbeiter der Stadtbibliothek am Telefon musste soeben passen und verwies mich auf den stellvertretenden Bibliotheksleiter Herrn P., der aber heute, leider, leider nicht mehr erreichbar sei. … „Onleihe – einfach nur ätzend (25)“ weiterlesen

Gern hätte ich mir nochmals durchgelesen, welchen Benutzungsbedingungen auÃ?er der Datenschutzerklärung bei der Neusser Schnuppermitgliedschaft ich zustimmen musste. Der entsprechende Text ist aber nicht im Netz auffindbar, und der Mitarbeiter der Stadtbibliothek am Telefon musste soeben passen und verwies mich auf den stellvertretenden Bibliotheksleiter Herrn P., der aber heute, leider, leider nicht mehr erreichbar sei. Ich hätte mir natürlich das entsprechende Dokument auch ausdrucken können, aber unter diesen Umständen spricht alles dafür, dass die entsprechende AGB nicht wirksam einbezogen wurde. Damit wäre alles erlaubt, was mit den Schranken des Urheberrechts vereinbar ist (siehe dazu die Erörterung in medinfo). Also auch die Nutzung einer Privatkopie (§ 53 UrhG) über den Zeitraum der Onleihe hinaus. Wenn ich ein Mikrofon vor meinen Lautsprecher stelle, nutze ich ganz legal das Medium im Rahmen der Privatkopie. Es gibt fabelhaft funktionierende Programme, die den analogen Ausgang der Soundkarte abgreifen. Ich selbst habe mir für knapp 20 Euro Tunebite zugelegt und erfolgreich DRM-geschützte wma-Dateien wiederaufgenommen (No 23 Recorder bekam ich nicht erfolgreich ans Laufen). Selbstverständlich hab ich dazu keine Onleihe-Dateien genutzt, und ich würde nie im Zusammenhang mit DRM-geschützten Medien der Onleihe auf diese Möglichkeiten aufmerksam machen. Das Hacken von DRM ist eindeutig illegal, die analoge Aufnahme und Tunebite gilt dagegen als legal (Thomas Dreier, PDF). Man spricht hier von der analogen Lücke (siehe auch das LG Frankfurt). Sollten die AGB einer Firma, die solche Produkte anbietet, die Weitergabe z.B. an einen engen Freund nicht wirksam untersagen, so stünde dieser in keinem Vertragsverhältnis zur Firma und könnte legal eine Privatkopie durch analoge Aufnahme (die ja immer mit einer kleinen Qualitätsminderung verbund ist und, das unterschlagen die Verwerter-Lobbyisten regelmäÃ?ig, ja nun nicht für lau erfolgt, sondern für die ein Vergütungsanspruch via Geräteabgabe besteht) anfertigen. Schon allein das noble, vollständig sachliche und auf persönliche Angriffe und Unterstellungen gänzlich verzichtende Auftreten der Vertreter der Onleihe in den Kommentaren dieser Serie sollte jeglichen Gedanken an eine Umgehung der rundum fairen Benutzungsbedingungen der Onleihe ins Reich der Schwerkriminalität verweisen.


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