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Das “digital divide” der deutschen Wissensgesellschaft

Aus einem FIZ-Autodoc-Newsletter vom 18.01.2008 [Nachtrag: jetzt auch in idw-online nachzulesen]: Die ersten Wochen, nachdem das neue Gesetz in Kraft getreten ist, haben gezeigt, dass FIZ Karlsruhes Volltextvermittlungsdienst FIZ AutoDoc auch mit der neuen Regelung sein vollständiges Lieferspektrum aufrecht erhalten kann. Da die internationalen FIZ AutoDoc-Partner von den Ã?nderungen des deutschen Urheberrechts nicht betroffen sind, … „Das “digital divide” der deutschen Wissensgesellschaft“ weiterlesen

Aus einem FIZ-Autodoc-Newsletter vom 18.01.2008 [Nachtrag: jetzt auch in idw-online nachzulesen]:

Die ersten Wochen, nachdem das neue Gesetz in Kraft getreten ist, haben gezeigt, dass FIZ Karlsruhes Volltextvermittlungsdienst FIZ AutoDoc auch mit der neuen Regelung sein vollständiges Lieferspektrum aufrecht erhalten kann. Da die internationalen FIZ AutoDoc-Partner von den Ã?nderungen des deutschen Urheberrechts nicht betroffen sind, übernehmen sie auf Wunsch auch für deutsche Kunden die Lieferung von DRM-geschützten elektronischen Dokumenten.

Will heiÃ?en: Die Industrie hat keine Nachteile durch das neue Urheberrecht, doch schnell zu den benötigten Inhalten zu kommen. Studierende aber sind auf die veraltete Post oder das Fax zurückgeworfen, da Subito nicht anders liefern darf.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Jürgen Plieninger (23. Januar 2008). Das “digital divide” der deutschen Wissensgesellschaft. netbib. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/s57l


Autor: Jürgen Plieninger

Jürgen Plieninger, früher Bibliothekar in einer One-Person Library, Soziologe, Blogger in diversen Weblogs zu den Themen Bibliothek, OPL, Recherche, Fortbildung, Wissenschaftliches Arbeiten, Kurse in den Bereichen Recherche, Arbeitsorganisation und Web 2.0. Engagiert im bibliothekarischen Verband BIB. - Weitere Infos finden Sie auf https://jplie.wordpress.com/

0 Gedanken zu „Das “digital divide” der deutschen Wissensgesellschaft“

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,

    wie Sie schon erwähnt haben, stammt das oben aufgeführte Zitat aus einer Pressemitteilung von FIZ Karlsruhe, ist aber unvollständig wiedergegeben und deshalb missverständlich. Der vollständige Absatz lautet:

    “Die ersten Wochen, nachdem das neue Gesetz in Kraft getreten ist, haben gezeigt, dass FIZ Karlsruhes Volltextvermittlungsdienst FIZ AutoDoc auch mit der neuen Regelung sein vollständiges Lieferspektrum aufrecht erhalten kann. Die internationalen FIZ AutoDoc-Partner sind von den Änderungen des deutschen Urheberrechts zum Kopienversand auf Bestellung nicht betroffen. Öberdies haben sie bereits in der Vergangenheit durch Verträge mit Verlagen oder den Copyright Clearance Center der USA und Großbritannien entsprechende Regelungen getroffen. Auf Wunsch können sie deshalb auch für deutsche Kunden die Lieferung von DRM-geschützten elektronischen Dokumenten übernehmen.”

    Daraus, und aus dem Rest der Pressemitteilung” lassen sich folgende Aussagen ableiten:

    1. FIZ AutoDoc basiert auf den Lieferoptionen von inländischen und ausländischen Lieferanten (Bibliotheken und Verlagen).
    2. Ab 1.1.2008 sind die Lieferoptionen der deutschen Lieferanten eingeschränkt, vor allem in Bezug auf die elektronische Lieferung.
    3. Die Lieferfähigkeit von FIZ AutoDoc ist davon nur teilweise betroffen, da unsere ausländischen Lieferanten insofern von der Urheberrechtsreform nicht bertroffen sind, da sie schon seit Jahren auf der Basis von direkten Verträgen mit den Verlagen bzw. dem amerikanischen oder britischen Copyright Centern arbeiten.
    4. Unsere deutschen Lieferanten arbeiten z.Z. intensiv daran, ähnliche Regelungen mit Verlagen zu treffen. Wir gehen daher davon aus, das die elektronische Belieferung deutscher Kunden durch deutsche in naher Zukunft wieder möglich sein wird.
    5. Nicht gelöst ist natürlich der Wegfall der Belieferung unserer Kunden mit “Plain PDF”, da alle ausländischen Lieferanten (BLDSC, CISTI und INIST) vertragsgemäss nur PDF mir DRM Schutz liefern. Hinzukommt eine Verlegertantieme, die das Preisniveau einer Bestellung im Mittel deutlich über das bisherige Niveau von € 6 anhebt.
    6. Aus diesen Gründen halten wird die Grundaussagen der Pressemitteilung für richtig; sie wurden im Öbrigen von einem Juristen überprüft. Die vereinfachte Darstellung und punktuelle Öberhöhung der Aussage ist dem Medium “Pressemitteilung” angepasst.

    Mit freundlichen Grüssen

    Wendelin Detemple
    FIZ Karlsruhe

  2. Ich halte die Aussagen von FIZ Autodoc für self serving und durchaus fragwürdig. Ohne ausdrückliche Vereinbarungen mit den Verlagen geht das jedenfalls nicht, es sei denn, die ausländischen Lieferanten fühlen sich nicht an das deutsche UrhG gebunden. Spindler weist in seinem jüngsten Aufsatz in NJW 2008, H. 1-2, 9 ff. (Reform des Urheberrechts im „Zweiten Korb“) auf den Umstand hin, dass der neue § 53a UrhG ausdrücklich die Öbermittlungshandlung in die Schranke aufnimmt, was somit auch für die Vergütung relevant wird; nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers soll damit Umgehungsversuchen durch die Verlagerung des elektronischen Kopienversands in das Ausland ein Riegel vorgeschoben werden (Begr. z. RegE, BT-Dr 16/1828, S. 28.). Ggf. wird es hier über kurz oder lang zu Prozessen kommen, wenn ausländische Lieferanten das deutsche Recht ignorieren. Im übrigen können auch jetzt schon deutsche Lieferanten wie die TIB Hannover durch bereits im letztem Jahr geschlossene und fortlaufend ausgebaute Vereinbarungen mit den Verlagen DRM-geschützte Dokumente elektronisch liefern. Die behauptete Alleinstellung von FIZ AutoDoc ist also nicht gegeben. Was den Digital Divide betrifft, so ist Juergen Plieninger natürlich zuzustimmen – das lässt sich nicht wegdiskutieren. Die Kosten für FIZ AutoDoc sind für Studierende ohnehin nicht tragbar. Wird der (TIB)Subito Library Service in Anspruch genommen, dann ist für Verlage, mit denen entsprechende Vereinbarungen geschlossen wurde, zwar elektronische Lieferung möglich (Kosten pro Aufsatz dann 5 EUR + 3,5 EUR = 8,5 EUR), aber die belieferte Bibliothek darf an den Endkunden nur eine Kopie (Ausdruck) aushändigen. Die Nutzung des Direktversands dürfte i.a. wesentlich teurer werden, wenn elektronische Lieferung gewünscht wird. Fälle wie AIP und NPG oder auch Mohr-Siebeck, bei denen in der Kundengruppe 1 nur 4-6 EUR zusätzlich zur Grundgebühr von 5 EUR genommen werden, sind die Ausnahme; die Mehrzahl der Verlage will eher Beträge in der Größenordnung von 25 EUR, den Vogel schießt Carl Hanser ab, der für einige Zeitschriften bei Direktlieferung 50 EUR (!) pro Artikel haben will.

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