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Urteil: Analogkopie von DRM-geschützten Musikdateien kein Bruch des Urheberrechts

Wenn man DRM-geschützte Musik abspielt und am Ausgang der Soundkarte wieder neu aufnimmt, dann stellt dies kein Bruch des Urheberrechts dar, da DRM keinen wirksamen technischen Schutz gegen analoge Kopien bietet. So das Landgericht Frankfurt. Mehr bei Heise. OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:Flusskiesel (18. Juli 2006). Urteil: Analogkopie von DRM-geschützten … „Urteil: Analogkopie von DRM-geschützten Musikdateien kein Bruch des Urheberrechts“ weiterlesen

Wenn man DRM-geschützte Musik abspielt und am Ausgang der Soundkarte wieder neu aufnimmt, dann stellt dies kein Bruch des Urheberrechts dar, da DRM keinen wirksamen technischen Schutz gegen analoge Kopien bietet.

So das Landgericht Frankfurt.

Mehr bei Heise.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Flusskiesel (18. Juli 2006). Urteil: Analogkopie von DRM-geschützten Musikdateien kein Bruch des Urheberrechts. netbib. Abgerufen am 12. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/s3fk


2 Gedanken zu „Urteil: Analogkopie von DRM-geschützten Musikdateien kein Bruch des Urheberrechts“

  1. Wieso sollte man die Verwertungsrechte nicht entsprechend einschränken können?!? Ich halte es sogar für ziemlich einleuchtend und selbstverständlich, dass für ein Abonnement nach Napster-Art dann nach Abo-Ende auch die Rechte auslaufen. Also verstößt man auch mit seinen Analog-Kopien nach Ablauf des Napster-Abos gegen das Urheberrecht.

    Im Urteil ging es aber um den Kopierschutz-Paragraphen, das ist ‘ne andere Baustelle und es verwundert nicht, dass hier nicht darauf erkannt wurde, dass der Kopierschutz hier wirksam sei. Und gegen das UWG verstößt es deshalb, weil die Bewerbung eben so erfolgte, dass mit Hilfe dieses Programms die vertraglichen Bestimmungen ausgehebelt werden könnten. Verwundert wenig.

    Franzis müsste eigentlich nur die Werbestrategie ändern, aber dann kaufen die Computer-BILD-Honks das nicht mehr… Einen Markt wie bei den genannten DVD-Crackern sehe ich aber nicht, wird sich also nicht lohnen. Das ist auch eine völlig andere Baustelle, denn das wiederum ist eine Kopierschutzumgehung.

    Lieder in der Öffentlichkeit pfeifen gibt dagegen eher Probleme mit der GEMA, jedenfalls, wenn man daraus eine kleine Aufführung macht.

    Alles über einen Kamm scheren ist ein wenig platt und einfach gedacht…

  2. Interessant ist die Begründung für das Verbot des Programms aus wettbewerbsrechtlichen Gründen. Wenn ich das richtig verstehe, kann Napster den Nutzern per AGB die Nutzung dieser legalen Möglichkeit verbieten. Man stimmt mit der Nutzung zu, die Musik nach Ablauf des Abonnements nicht weiter zu nutzen, auch keine legalen analogen Kopien.
    Mal sehen, ob Franzis das Produkt auch an eine Briefkastenfirma in der Karabik verkauft, wie es “Anydvd” getan hat.
    Demnächst verbieten sie einem noch, die Lieder in der Öffentlichkeit zu pfeifen. Die spinnen, die Napsters.

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