Gerade ausprobiert: Mit Google-Mail kann man auch DRM-geschützte PDF-Dateien ausdrucken bzw. den Text extrahieren. Es bleiben sogar Textformatierungen (z.B. Spalten, Fett usw.) erhalten. Ist das nicht ein VerstoÃ? gegen den § 108b UrhG? OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:Flusskiesel (19. April 2006). Google-Mail druckt DRM-PDFs – und bricht damit deutsches Urheberrecht? … „Google-Mail druckt DRM-PDFs – und bricht damit deutsches Urheberrecht?“ weiterlesen
Gerade ausprobiert: Mit Google-Mail kann man auch DRM-geschützte PDF-Dateien ausdrucken bzw. den Text extrahieren. Es bleiben sogar Textformatierungen (z.B. Spalten, Fett usw.) erhalten.
Ist das nicht ein Versto� gegen den § 108b UrhG?
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Flusskiesel (19. April 2006). Google-Mail druckt DRM-PDFs – und bricht damit deutsches Urheberrecht? netbib. Abgerufen am 18. September 2024 von https://doi.org/10.58079/s2zn
Im Normallfall ja.
Genau dieser Umstand wird ja gerade von vielen Leuten kritisiert. Diese Formulierung führt nämlich eher zu Rechtsunsicherheit als zu irgendwas anderem.
Ein Beispiel ist das die meisten Kopierschutzmaßnahmen auf z.B. AudioCDs unter Betriebssystemen die nicht aus Redmont kommen völlig wirkungslos sind. Kann man in so einem Fall dann von einem wirksamen Kopierschutz sprechen oder macht man sich strafbar wenn man so eine CD in seinen Rechner einlegt da man dann ja schon umgeht?
Damit wäre jede technische Maßnahme unwirksam – denn man kann ja eigentlich jeden Kopierschutz umgehen.
Naja, das Gesetz spricht von einer “wirksamen technische Maßnahme”. Ist also mal wieder die Frage, was genau ist eine “wirksame technische Maßnahme” und was nicht.
Scheinbar ist die Maßnahme bei den PDFs unwirksam, denn eine wirksame Maßnahme hätte das Drucken ja verhindert.
Aber das wird ein Gericht entgültig klären müßen.