Die Schranken im UrhG müssen gewährleisten, 1. dass der Zugang zur Information in der Wissenschaft, Kultur und Bildung für jedermann zu jeder Zeit an jedem Ort offen ist, 2. dass gesellschaftliche Bedürfnisse, wie die Nutzung der Werke zu Zwecken der Bildung und der Wissenschaft, nicht behindert werden dürfen durch privatwirtschaftliche Verwertungsinteressen 3. und dass die berechtigten Interessen der Allgemeinheit nicht ungebührlich verletzt werden. Eine prima Idee in der neuen DINI-Stellungnahme (25 Seiten!) zum UrhG-Referentenentwurf..
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
kg (18. November 2004). Drei-Stufen-Test für Sozialbindung. netbib. Abgerufen am 24. März 2025 von https://doi.org/10.58079/s0b6