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Vermark(en)dung von Kulturgut

<![CDATA[Ein Schlaglicht auf ein wenig beachtetes Rechtsproblem wirft eine Meldung der FR zum Prozess gegen die mutmasslichen Hehler der Nebraer Himmelsscheibe: Die Verhandlung in Naumburg ist bereits der zweite Prozess um die Himmelsscheibe. Vor dem Landgericht Magdeburg streiten sich das Land Sachsen-Anhalt und die Stadt Querfurt derzeit um die Vermarktungsrechte an dem Fund. Am 16. … „Vermark(en)dung von Kulturgut“ weiterlesen

<![CDATA[Ein Schlaglicht auf ein wenig beachtetes Rechtsproblem wirft eine Meldung der FR zum Prozess gegen die mutmasslichen Hehler der Nebraer Himmelsscheibe: Die Verhandlung in Naumburg ist bereits der zweite Prozess um die Himmelsscheibe. Vor dem Landgericht Magdeburg streiten sich das Land Sachsen-Anhalt und die Stadt Querfurt derzeit um die Vermarktungsrechte an dem Fund. Am 16. Oktober will das Landgericht eine Entscheidung treffen. Querfurts Bürgermeister Peter Kunert (FDP) hatte beim Patent- und Markenamt (München) den Begriff “Himmelsscheibe von Nebra” und andere Bezeichnungen als Markenname eintragen lassen. Danach darf allein die Stadt Querfurt diese Namen für Vermarktungszwecke verwenden – etwa für Souvenirs wie Uhren oder Schmuck. Dagegen hatte das Land als Eigentümer der Scheibe geklagt. Mehr dazu bei Metaspinner.de.
Zur rechtlichen Beurteilung lese man die Mona-Lisa-Entscheidung des Bundespatentgerichts (GRUR 1998, 1021 – Text nicht frei online, Zusammenfassung) und die bei mir nachgewiesene Literatur, die Bundesratsentschliessung von 2001 über den geforderten Ausschluss des Markenrechts bei Kulturgütern sowie ein Urteil des OLG Dresden aus dem Jahre 2000 zur Nutzung der Marke Johann Sebastian Bach. Meine Position ist klar: Das Markenrecht darf keine Monopolisierung des kulturellen Erbes ermöglichen!]]>


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
kg (9. September 2003). Vermark(en)dung von Kulturgut. netbib. Abgerufen am 17. April 2026 von https://doi.org/10.58079/rwyh


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