Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential
noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, daÃ? der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern
und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer
Volltextrecherche eignet. Das BGH-Urteil vom 11.7.2002 ist bei JurPC ganz nachzulesen (auch ohne den lästigen CPC-Viewer, der bei den Entscheidungen der unteren Instanzen in JurPC leider erforderlich ist).
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
kg (23. September 2002). Elektronische Pressespiegel. netbib. Abgerufen am 14. März 2026 von https://doi.org/10.58079/ruap