Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennt; oder wer ohne Not
freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen FleiÃ?
erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daÃ? er sich den notwendigen FleiÃ? und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen,
Kenntnisse zutraue; er muÃ? daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft
überlieÃ?, die Unerfahrenheit desselben gewuÃ?t; oder, bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich
dem letzteren ein Versehen zur Last. § 1299 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 1. Juni 1811 (Ã?sterreich) wird nicht nur von Herrn Schmidbauer goutiert.
[via NETLAW-L]
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kg (10. Juli 2002). Schön gesagt! netbib. Abgerufen am 23. März 2025 von https://doi.org/10.58079/rtn1