Die Onleihe wird von der Stadtbibliothek Neuss angeboten, deren Verhältnis zu den Benutzern nach Satzung (gültig ab 1.1.2008) öffentlichrechtlicher Natur ist. Während in der Benutzungsordnung die Onleihe noch nicht thematisiert wird, lässt die Gebührenordnung erkennen, dass eine Jahresmitgliedschaft mit Nutzung der Downloadangebote der DiViBib für 20 Euro vier Euro teurer werden wird als die normale Erwachsenenmitgliedschaft (einschlieÃ?lich Bücherausleihen ohne Bestseller, DVDs kosten 2 Euro je Ausleihe, ein All-Inclusive-Angebot gibts für happige 110 Euro pro Jahr). Der kostenlose Schnupperzugang ist eindeutig rechtswirdig, da die Leistungen der Stadtbibliothek nur mit einem gültigen Bibliotheksausweis in Anspruch genommen werden dürfen. Da man aber de facto Leistungen der Stadtbibliothek Neuss in Anspruch nimmt, ist nach § 1 Abs. 2 das Benutzungsverhältnis gegeben, das es unter anderem ausschlieÃ?t, ausgeliehene Medien an andere weiterzugeben (§ 5 Abs. 2). Selbstverständlich ist eine solche Satzung nur gültig, wenn sie nicht gegen höherrangiges Recht verstöÃ?t, wozu auch das Gebot der Normenklarheit gehört. Mitarbeiter von juristischen Personen können selbstverständlich die Medien unter sich austauschen ebenso wie Ehepaare und Familien, die einen entsprechenden “Gruppen”-Ausweis nach Gebührenordnung erworben haben. Bleibt das Medium in der Obhut des Ausleihenden, also auf dessen PC, haben aber Dritte darauf Zugriff, wäre das meines Erachtens keine “Weitergabe” im Sinne der Benutzungsordnung. Eine Integration der privatrechtlichen AGB der DiViBib in die öffentlichrechtliche Satzung erfolgt definitiv nicht, sie wäre wohl auch kaum mit den Grundsätzen des öffentlichen Rechts vereinbar. Rechte und Pflichten der Benutzer ergeben sich abschlieÃ?end aus der Satzung, das Anerkenntnis der Benutzungsbedingungen der Onleihe führt daher nicht zu einer rechtlichen Bindung. Will eine Bibliothek privatrechtliche Lizenzbedingungen, die zugleich der Inhaltskontrolle nach dem BGB unterliegenden AGB darstellen, für ihre Benutzer verbindlich machen, so sollte sie zunächst einmal ein verwaltungsrechtliches Gutachten zu der diffizilen Ã?berlagerung privatrechtlicher und öffentlichrechtlicher Aspekte in Auftrag geben. Wenn sie nicht als bloÃ?er Vermittler fungiert, müssen ihr die jeweiligen Lizenzbedingungen/AGB als Verwender zugerechnet werden. (Zum ganzen siehe: Bibliotheksbenutzungsordnungen, 1990). Wenn die Onleihe Teil des Angebots der Stadtbibliothek ist und die Satzung die Rechtsbeziehungen zu den Benutzern nach dem öffentlichen Recht regelt, ist für die Geltung besonderer AGB kein Raum. Die Benutzungsbedingungen der Onleihe sind daher nicht wirksam, es gelten aber die allgemeinen urheberrechtlichen Vorschriften, die z.B. eine Privatkopie erlauben.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
kg (23. Januar 2008). Onleihe – einfach nur ätzend (26). netbib. Abgerufen am 17. September 2024 von https://doi.org/10.58079/s57w