Fachinformationsanbietern der Bibliotheken wie dem Lieferdienst subito droht laut Stimmen aus dem Forschungslager das Aus. versus Die Verleger sprechen dagegen von einer neuen “Enteignungskampagne” (…), während die Justizministerin von einem guten Kompromiss bei den Regeln für Bibliotheken und Wissenschaftseinrichtungen spricht. [via heise online]
Wer der beiden Parteien klagt auf hohem Niveau? Wem geht es wirklich so? – Spätestens, wenn die Proteste der Studierenden und wissenschaftlich Arbeitenden noch gröÃ?er werden als bei der bereits jetzt herrschenden Misere der Literaturversorgung (welche die zuständigen Fachminister ebenfalls gar nicht wahrhaben wollen!), wird man merken, dass die Benutzer die wirklichen Verlierer waren. Ein Minus-Summenspiel vor allem für sie!
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Jürgen Plieninger (29. April 2006). Wer klagt auf hohem Niveau? netbib. Abgerufen am 10. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/s320
Dem stimme ich weitgehend zu
Mir scheint, dass beide “Parteien” derzeit aus taktischen Gründen mal wieder den “Untergang des Abendlandes” beschwören und Katastrophenstimmung verbreiten. Bei nüchterner Betrachtung reduziert sich das ganze wenigstens teilweise auf Ungereimtheiten in einem schlampig erstellten Regierungsentwurf, bei dem man sich fragt, ob diese Schlampigkeiten vielleicht bloß Uneinigkeit im Regierungslager selbst kaschieren oder evtl. gar Taktik seitens des Ministeriums sind, damit die nötigen “Reparaturen” als “Teilsiege” der streitenden Parteien verkauft werden können, ohne das Ganze zu gefährden.
Wer die Begründung zum Regierungsentwurf liest, wird aber doch zur Kenntnis nehmen müssen, dass
a) mit dem neuen §52b keineswegs intendiert ist, die Verlage zu “enteignen”, da in der Begründung schließlich explizit drinsteht, dass die Regelung nur die öffentliche Zugänglichmachung von Werken aus dem Bestand der jeweiligen Institution erlaube (dass der entsprechende Teilsatz bei der redaktionellen Bearbeitung des RegEnt unter den Tisch gefallen ist, obwohl er im RefEnt noch drin war, ist eine der Ungereimtheiten, über die sich der Börsenverein natürlich dann auch zurecht beklagt),
b) offenbar auch nicht wirklich intendiert ist, den §52a zu streichen oder aufgrund seiner Befristung verfallen zu lassen, ansonsten es unverständlich wäre, warum die Begründung zum Regierungsentwurf mehrfach im Sinne analoger Anwendung auf diesen Paragraphen rekurriert. Andernfalls hätte wohl auch eine Begründung drin stehen müssen, warum der Regierungsentwurf den 52a künftig für verzichtbar hält. Natürlich ist es nicht akzeptabel, dass der RegEnt die zu Ende 2006 auslaufende Befristung völlig übergeht, aber die Regierung hat ja am 28. April schon mitgeteilt, dass sie eine Verlängerung der bisherigen Regelung beabsichtigt. Und schließlich dürfte klar sein, dass
c) die vorgeschlagene Regelung des §53a keineswegs das “Aus” für Subito bedeutet. Angesichts der Verfügbarkeit moderner kostengünstiger FAX-Technologien, die in der Wirtschaft längst eingesetzt werden (hohe Datenkompression, automatischer Versand zu Billigtarifzeiten oder Versand von PC zu PC via IP-Telefonie, Verfügbarkeit von Gateways zu e-mail-Diensten) ist eine weitgehende Konvergenz von Fax- und e-mail-Diensten zu konstatieren. Es wäre ein schwaches Bild, wenn sich die Subito-Bibliotheken nicht in der Lage sähen, die der Lieferung per Post rechtlich gleichgestellte und unabhängig von Verlagsangeboten zulässige Lieferung per FAX als praktikable Alternative zum e-mail-Versand aufzubauen und auch die Kostenstruktur entsprechend anzupassen (seit dem 1.4.2006 ist FAX bei Subito wenigstens nicht mehr teurer als Postversand, obwohl es bei entsprechender Infrastruktur und technischer Ausrüstung und Reorganisation deutlich günstiger sein könnte). Damit sollte einer Monopolisierung durch die Verleger wirksam begegnet werden können. Auf der anderen Seite kann man sich natürlich auch fragen, warum der Gesetzgeber das nicht auch erkennt und den e-mail-Versand von Bilddateien und Fax-Versand rechtlich gleichstellt oder warum er nicht den Vorschlag der Kopplung von digitalem Kopienversand mit DRM-Verfahren aufgreifen will. Ich halte das für Rückzugsgefechte und Konzessionen an die Verlagslobby, die dergleichen zu verhindern sucht.
Subito behauptet auch, dass sie ihren Lieferdienst aufgrund der Novellierung des UrhG nicht mehr Kunden anbieten könnten, die die Kopien für unmittelbare oder mittelbare Erwerbszwecke verwenden, denn “zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient” (Regierungsentwurf zum § 53 UrhG, lt. Begründung wird damit lediglich §5 Abs. 3 Buchst. a der Info-Richtlinie umgesetzt). Ich bezweifle, dass diese Befürchtungen begründet sind, denn auch bisher schon war nicht §53 Abs. (2) Satz 1 Nr. 1 (“zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch”) Geschäftsgrundlage von Subito, sondern Nr. 4 (“zum sonstigen eigenen Gebrauch”), der gewerbliche Nutzung nicht ausschließt, aber dafür die Vervielfältigung auf Papier (…) oder ausschließlich analoge Nutzung beschränkt. Subito hat ja von weitergehenden Möglichkeiten einer digitalen Vervielfältigung, wie sie bisher evtl. eine Berufung auf Satz 1 Nr. 1 ermöglicht hätte, nie Gebrauch gemacht und elektronische Zeitschriften von der Subito-Lieferung ausgeschlossen.
Wenn das Aktionsbündnis für Bildung und Wissenschaft jetzt die Antiquiertheit einer Beschränkung von Kopien auf bloße Bilddateien beklagt, dann ist das zwar richtig, aber entspricht auch nicht ganz den Beteuerungen der Bibliotheksverbände, die für eine ganze Weile insistiert haben (auch als Verteidigung in Sachen Subito-Prozess), dass sie mit dem Kopienversand ja eigentlich erst einmal mehr nicht wollten als die Fortsetzung der bisherigen Subito-Praxis und die Umsetzung der Rechtssprechung des BGH im UrhG. Es ist gut, dass das Aktionsbündnis jetzt noch einmal klar macht, dass das eben nicht ausreicht. 1999, als die Info-Richtlinie der EU zur Debatte stand, hat man auch von Seiten der Bibliotheken aus (Beger et al) versucht, dort eine liberalere Ausnahme-Regelung hinsichtlich digitaler Kopien hineinzubekommen, aber ohne Erfolg. Insofern scheint es fraglich, dass sich der Gesetzgeber überzeugen lässt, wenn jetzt behauptet wird, weitergehende Ausnahmebestimmungen wären mit der Info-Richtlinie durchaus vereinbar. Vermutlich wird man mittelfristig erst einmal bei der Info-Richtlinie nachbessern müssen. Einstweilen wäre zu hoffen, dass Bibliotheken und Verlage sich wieder aufeinander zu bewegen und den Weg vertraglicher Vereinbarungen gehen und auf diesem Wege Fortschritte erzielen. Es scheint mir auch aus Sicht der Verlage kontraproduktiv, die Bibliotheken bereits digital verfügbare Inhalte aus den gedruckten Zeitschriften scannen zu lassen, wenn ein Großteil dieser Kosten gespart werden könnten und Verlage und ihre Autoren bei einer Kooperation mit den Bibliotheken, selbst zu SUBITO-Sonderpreisen für akademische Nutzer, wesentlich höhere Einnahmen sehen könnten als sie das im gegenwärtigen System tun. Und für die Wissenschaftler wäre es gut zu bedenken, dass elektronische Selbstarchivierung und Zugänglichmachung via OAI-PMH und/oder Open Access Publizieren wohl die beste Möglichkeit sind, um von ihrer Seite aus sicherzustellen, dass publizierte Forschungsergebnis in effizienter Weise rezipiert und weiterverarbeitet werden können. Die Bibliotheken sollten sie dabei unterstützten und ihnen soviel Arbeit wie möglich abnehmen.