Aus INETBIB: 1) Der Doktorand hat seine Dissertation zu
veroeffentlichen, indem er eine elektronische Fassung der
Universitaetsbibliothek in einem von dieser bestimmten
Datenformat uebergibt und ihr zugleich das Recht
uebertraegt, diese fuer den Zweck der Archivierung und des
Dissertations-Schriftentauschs mit anderen Bibliotheken zu
vervielfaeltigen und zu verbreiten sowie im Internet
zugaenglich zu machen.
(2) Der Doktorand ist verpflichtet eine deutsche
Zusammenfassung und ein englisches Abstract der
Dissertation der Universitaetsbibliothek in elektronischer
Form zu uebergeben, die diese im Internet zugaenglich
machen darf.
(3) Soll die Dissertation in einer Zeitschrift oder durch
einen gewerblichen Verleger veroeffentlicht werden, so kann
auf Antrag gestattet werden, dass die Zugaenglichmachung im
Internet durch die Universitaetsbibliothek erst nach einer
festzusetzenden Frist, die jedoch fuenf Jahre nicht
ueberschreiten darf, erfolgt.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
kg (4. Juli 2005). Textvorschlag für die Promotionsordnung. netbib. Abgerufen am 15. September 2026 von https://doi.org/10.58079/s1yt