In der Telepolis wird der 2. Korb der Urheberrechtsnovelle kritisch gewürdigt.
Hoch anzurechnen ist der Ministerin, dass sie beim Kopienversand dem Druck der Verleger nicht nachgegeben hat. Bibliotheken dürfen auch zukünftig Kopien von Aufsätzen elektronisch an ihre Nutzer verschicken, wenn auch nur in Form von grafischen Dateien. Problematischer ist, dass sie das nur dürfen, wenn die Verlage die Texte nicht selbst elektronisch anbieten. Wenn weder der individuelle Nutzer noch seine Bibliothek sich diese leisten kann, dann bekommen wir eine digitale Spaltung. Und im glücklichen Fall, dass die Bibliothek es sich erlauben kann, sie für ihre Nutzer zu lizenzieren, müssen diese sich, um sie einzusehen, an den “elektronischen Leseplatz” begeben. Was analog ist, können sie sich digital zumailen lassen. Für das, was digital ist, müssen sie physisch in die Bibliothek gehen. Absurde Welt.
Aha. Aber ich kann auch meine “Bestände auch an “elektronischen Leseplätzen” […] zeigen.” Was bedeutet das? Ich kann fleissig digitalisieren und die Digitalisate meinen Lesern anbieten, solange das nur in der Bibliothek geschieht? Wie sieht das z.B. in Behördenbibliotheken aus? Muss der Rechner im “Lesesaal” (wenn es denn einen gibt) stehen? Wo fängt die Bibliothek an und wo hört sie auf … ?
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Flusskiesel (11. September 2004). Urheberrecht: Absurde Welt. netbib. Abgerufen am 9. September 2024 von https://doi.org/10.58079/rzo0